München, 09.08.2010

Rechtsgutachten zeigt: Europarecht kein Hindernis für mehr Wettbewerb unter deutschen Krankenkassen

Den Bestrebungen der Politik, Regelungen des Kartell- und Wettbewerbsrechts künftig für die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland einzuführen, steht das Europarecht nicht entgegen. Das zeigt ein Rechtsgutachten, das die SBK in Auftrag gegeben hatte.

Kritiker hatten bemängelt, die Krankenkassen seien keine Unternehmen, daher dürfe für sie auch das Wettbewerbsrecht nicht gelten. Diese Kritik hat das Gutachten der SBK nun entkräftet.

Das Gutachten finden Sie hier zum Download (pdf, 3,5 MB).

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Lesen Sie hier: Weitere Informationen und Hintergründe.

Alle gesetzlichen Krankenkassen sind gleich, haben gleiche Leistungen, gleiche Verträge und gleiche Beiträge. So oder so ähnlich lautet das weit verbreitete Vorurteil Vieler und so entspricht es auch dem Wunschdenken einiger Politiker und leider auch einiger Krankenkassen.

Das SBK Versprechen lautet aber anders „Starke Leistung. Ganz persönlich“. Das bedeutet, dass die SBK für ihre Kunden den Wettbewerb will. Wettbewerb zwischen den Krankenkassen, aber auch Wettbewerb beim Einkauf von Leistungen bei Leistungserbringern wie bspw. Krankenhäuser, Ärzten oder Pharmaindustrie. Wettbewerb bedeutet aber auch, dass es gewisse Spielregeln zum Schutz aller geben muss. Das Kartellrecht, das sich mit wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen befasst, ist ein Teil dieser Spielregeln, die in Deutschland für private Unternehmen schon lange gelten.

Durch die verstärkte Konzentrierung der gesetzlichen Krankenkassen durch Fusionen, hat der Gesetzgeber jetzt erkannt, dass große Krankenkassen entstanden sind bzw. noch entstehen, die gemeinsam oder auch alleine so mächtig sind, dass es ihnen möglich sein könnte, den Markt der Leistungserbringer bspw. Im Arzneimittelbereich) zu dominieren. Mit dem geplanten Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes  in der GKV (AMNOG) soll daher das Kartellrecht über die bisherigen Regelungen hinaus auch auf gesetzliche Kassen angewandt werden. Darauf hatten sich Union und FDP in ihrem Koalitionsvertrag verständigt.

Danach findet das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Kartellrecht) künftig auf die Einzelvertragsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (z.B. Pharmaunternehmen, Krankenhäusern und Ärzten) Anwendung. Die Geltung des Kartellrechts soll verhindern, dass es z.B. durch den gemeinsamen Einkauf marktmächtiger Krankenkassen im Arzneimittelbereich auf Nachfragerseite, aber auch auf Anbieterseite zu unerwünschten, einer wirtschaftlichen Versorgung abträglichen Wettbewerbsbeschränkungen kommt (Kartellabsprachen und Oligopolbildung). Einkaufskooperationen wären grundsätzlich weiterhin möglich – nur würden kartellrechtliche Grenzen gelten. Sprich: es gibt gewisse Spielregeln, die von allen einzuhalten sind.

Klar, dass nicht alle von dieser Idee begeistert sind. Während bestimmte große Krankenkassen die Möglichkeit von Marktmachtbündelungen in Gefahr sehen, unterstützen mittelständische Krankenkassen wie die SBK die aktuelle Linie der Politik. Aus Sicht der SBK kann nur so die weitere Entwicklung zur Einheitskasse verhindert und ein funktionierender Wettbewerb als der beste Schutzmechanismus für die Versicherten sichergestellt werden.


Gerne wird daher auch versucht, die Diskussion auf ein Thema zu lenken, wo sich trefflich streiten lässt: das Europarecht. Da viele Unternehmen nicht nur national, sondern europaweit tätig sind, gibt es übergreifende Vorschriften in der Europäischen Union (EU), die den Wettbewerb regeln. Der Streit entzündet sich an der Frage, ob gesetzliche Krankenkassen überhaupt Unternehmen im Sinne der EU sind. Wäre dem nicht so, dürfte das Wettbewerbsrecht keine Anwendung auf gesetzliche Krankenkassen finden. Die SBK hat zu dieser Frage daher ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben (s. download). Es .beschäftigt sich mit der Frage, ob Europarecht der Anwendung des Kartellrechtes auf den Markt der gesetzlichen Krankenkassen entgegensteht. Nach Auffassung der Gutachter ist, selbst wenn die Krankenkassen europarechtlich grundsätzlich keine Unternehmen sind, der deutsche Gesetzgeber nicht daran gehindert, sie dennoch wettbewerbsrechtlich als solche zu behandeln. Denn die Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit ist den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU vorbehalten, also einer EU-Harmonisierung entzogen.

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