
Die Beiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist. Dies gilt für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie für die Umlagebeiträge.
Die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sind am 15. des Folgemonats fällig. Damit es zu einer Vereinfachung der Beitragsabführung kommt, empfehlen wir, die freiwilligen Beiträge zusammen mit den GSV-Beiträgen abzuführen.
Fälligkeitstage der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2012: |
|---|
Monat | Jan. | Feb. | Mrz. | Apr. | Mai | Jun. | Jul. | Aug. | Sept. | Okt. | Nov. | Dez. |
Termin | 27. | 27. | 28. | 26. | 29. | 27. | 27. | 29. | 26. | 29. | 28. | 21. |
Als einheitlicher Zeitpunkt für die Einreichung Ihres Beitragsnachweises gilt der zweite Arbeitstag vor Beitragsfälligkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Beitragsnachweis bei der SBK durch Datenüber-mittlung eingegangen sein.
Stichtage für die Einreichung Ihres Beitragsnachweises für das Jahr 2012: |
|---|
Monat | Jan. | Feb. | Mrz. | Apr. | Mai | Jun. | Jul. | Aug. | Sept. | Okt. | Nov. | Dez. |
Tag | 25. | 23. | 26. | 24. | 24. | 25. | 25. | 27. | 24. | 25. | 26. | 19. |
Wir bitten Sie, die für Ihr Unternehmen vom Arbeitsamt vergebene Betriebsnummer bei Zahlungen, auf den Beitragsnachweisen und beim Schriftverkehr unbedingt anzugeben. Nur so können Zahlungen und Beitragsnachweise sicher und ohne Mehraufwand Ihrem Beitragskonto zugeordnet werden. Die Angabe der Krankenkassen-Betriebsnummer reicht leider nicht aus. Bitte beachten Sie bei allen Zahlungen und Meldungen die unterschiedlichen Betriebsnummern der Rechtskreise West und Ost.