Können Sie sich noch an Ihren Erste-Hilfe-Kurs erinnern oder haben Sie Ihren letzten Kurs auch zur Führerschein-Prüfung abgelegt?
In Deutschlands Gewerbebetrieben ereignen sich pro Minute durchschnittlich zwei Arbeitsunfälle. Sofortmaßnahmen sind aber auch bei Kreislaufproblemen oder einem Herzinfarkt notwendig. So können 15 % der Herzinfarktpatienten mit einer einfachen Wiederbelebungstechnik reanimiert werden.
In jedem Unternehmen müssen bis zu 10 % aller Beschäftigten als Ersthelfer ausgebildet sein - eine Fortbildung steht alle zwei Jahre an. Dies ist gesetzlich im § 26 der Unfallverhütungsvorschrift festgelegt.
Die Anzahl der Ersthelfer richtet sich nach den anwesenden Beschäftigten:
Wichtigster Ansprechpartner für die Organisation einer Erste-Hilfe-Maßnahme ist Ihr Betriebsarzt. Sie können sich aber auch an Ihren Unfallversicherungsträger oder Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden.
Die Teilnahmegebühren für die Kurse werden von den Unfallversicherungsträgern übernommen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Ausbildungsträger
Wichtig: Kommen Sie als Arbeitgeber Ihren Pflichten nicht nach, kann nicht nur ein Bußgeld drohen, sondern im schlimmsten Fall auch strafrechtliche Konsequenzen bis zu einer Anklage wegen fahrlässiger Tötung.
Die Ersthelfer-Ausbildung erfolgt über einen Ausbildungsträger. Diese Ausbildungsträger müssen von den Unfallversicherungsträgern ermächtigt sein. Eine Übersicht mit allen Adressen und Telefonnummern finden Sie hier http://www.bg-qseh.de/.