„Es gibt nur eins, was auf Dauer teurer ist als Bildung: keine Bildung.“ Diesem Zitat von John F. Kennedy folgen immer mehr Unternehmen und unterstützen ihre Arbeitnehmer bei einem Studium neben dem Job oder im Rahmen einer dualen Ausbildung. Oft übernehmen sie auch die Zahlung der Studiengebühren. Im Gegenzug verpflichten sich die Arbeitnehmer, nach Abschluss des Studiums dem Arbeitgeber noch über einen bestimmten Zeitraum „treu zu bleiben“.
Unklar war bisher noch, ob es sich bei den übernommenen Studiengebühren um Arbeitsentgelt handelt. Während die Finanzämter schon zuvor leer ausgingen, mussten bisher noch Beiträge zur Sozialversicherung auf die Gebühren entrichtet werden.
Damit hat es nun ein Ende:
Die Sozialversicherung folgt nun den steuerrechtlichen Beurteilungen. Vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren gelten damit einheitlich nicht als Entgelt.
Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber:
Sie übernehmen im Rahmen einer Ausbildung die (vom Mitarbeiter geschuldeten) Studiengebühren und haben sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet? Wenn diese Ausbildung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgt, ist kein Vorteil für den Arbeitnehmer anzunehmen.
Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden dokumentiert sein, wenn er das Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.
Ebenso liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn Sie als Arbeitgeber aufgrund eines Kooperationsvertrages mit einer Bildungseinrichtung (Berufsakademie) alleiniger Schuldner der Studiengebühren sind. Auch dann ist von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse auszugehen.
Diese neue Regelung können Sie seit 22. Juli 2009 anwenden. Wenn Sie über den 21. Juli 2009 hinaus Beiträge aus solchen Studiengebühren entrichtet haben, ist im Regelfall eine Rückrechnung möglich. Bitte sprechen Sie sich uns an – wir klären, ob eine Verrechnung oder Erstattung möglich ist.
Wichtig: Diese Ausführungen treffen nur zu, wenn formal ein Ausbildungsdienstverhältnis begründet wird!