Die Erntezeit beginnt.

Keine Umlagepflicht für bestimmte Saisonarbeitnehmer.

Die Spargelzeit ist da und es kommen wieder viele helfende Hände zum Einsatz, um den Spargel frisch auf Ihren Tisch zu bringen.

Viele dieser Saisonarbeiter kommen aus dem Ausland. Bis letztes Jahr haben Sie als Arbeitgeber im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes gezahlt. Darüber hinaus haben Sie auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für diese Arbeitnehmer erbracht.

Dies ist bei bestimmten Personengruppen nicht mehr der Fall. Sollten diese Arbeitnehmer nämlich nach den Vorschriften ihres Wohnstaates (zum Beispiel Polen) versichert sein (Vordruck E 101 bis Ende April, ab Mai der neue Vordruck A 1), so gilt das Recht dieses Wohnstaates in Bezug auf Geldleistungen im Krankheitsfall. Dies geht auf einen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs zurück.

 

Allenfalls können Sie als Arbeitgeber aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen einen zusätzlichen Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit zur Verfügung stellen.

 

Welche Auswirkungen hat diese Klarstellung auf die Umlageversicherung für Sie als Arbeitgeber?  

  • Saisonarbeitskräfte mit dem Vordruck E 101 bleiben unberücksichtigt bei der Anzahl der Arbeitnehmerermittlung in der Umlage U1
  • Umlagebeiträge sind nicht zu entrichten
  • Eventuelle Aufwendungen können durch die SBK nicht erstattet werden


Übrigens ist für diese ausländischen Saisonarbeitskräfte mit dem Vordruck E 101 auch keine Insolvenzgeldumlage abzuführen.

Sie wollen mehr über die Umlageversicherung erfahren? Dann klicken Sie einfach auf den Link