Ob Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum: Geschenkgutscheine sind bei Chefs und Mitarbeitern gleichermaßen beliebt. Denn damit liegt man immer richtig. Ärger und Enttäuschung über das falsche Geschenk sind ausgeschlossen.
So dachte auch ein Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter immer an ihrem Geburtstag mit einem Büchergutschein über 20 Euro bedachte. Das Finanzamt aber verlangte Lohnsteuer für die Gutscheine. Der Arbeitgeber zog dagegen vor Gericht – und verlor.
Das Finanzgericht München entschied, dass ein Geschenkgutschein über einen bestimmten Geldbetrag als Barlohn anzusehen ist (Urteil vom 3.3.2009 – Az. 8 K 3212/07).
Im Urteil wies das Gericht auf das Einkommensteuergesetz hin, in dem zwischen Lohn und Sachbezug unterschieden wird. Der Arbeitslohn wird uneingeschränkt mit Lohnsteuer belastet, der Sachbezug ist bis zur Freigrenze von 44 Euro steuerfrei.
Die Richter prüften, wie der Arbeitnehmer den Gutschein verwenden kann. Sie stellten fest, dass er sich damit ein beliebiges Buch aussuchen konnte und der Gutschein an der Kasse verrechnet wurde. Im Ergebnis machte es für sie keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber nun einen 20 Euro-Geldschein oder einen Gutschein aushändigt.
Dass der Mitarbeiter den geschenkten Betrag nicht völlig frei verwenden durfte, sondern nur ein Buch günstiger kaufen konnte, ließen sie nicht als Argument gelten.
Ein Sachbezug liegt nur vor, so die Finanzrichter, wenn auf dem Gutschein das Geschenk nach Art und Menge genau bezeichnet ist, also beispielsweise ein bestimmtes Buch.
Diese Regeln gelten für Gutscheine, die als Sachbezug abgegeben werden:
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Rechtsstreits hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Vermutlich wird sich der Bundesfinanzhof dieser Rechtsauffassung aber anschließen – wir halten Sie hier auf dem Laufenden.