Neues zum Elterngeld.

Berücksichtigung von Sonderzahlungen.

Das Elterngeld gibt es seit 2007. Es beträgt bis zu 67 % des durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Es ist auf maximal 1.800 € pro Monat begrenzt.
Darüber, welches Einkommen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt wird, haben sich seit Einführung des Elterngeldes viele Fragen ergeben.

Im Elterngeldbescheid wurde oftmals weniger als 67 % des vorherigen Nettoentgelts als Elterngeld anerkannt. Die Elterngeldstellen haben Einmalzahlungen oder erfolgsabhängige Einkommens-bestandteile nicht berücksichtigt.
 
Erhalten Elterngeldbezieher einen hohen Anteil ihres Arbeitsentgelts als Sonderzahlungen, führte dies oft zu einer Kürzung des Elterngeldes. Arbeitnehmer mit  Festgehalt erhielten ein höheres Elterngeld.

Eine Frage, die das Bundessozialgericht nun beantwortet hat, lautete: Sind variable Gehaltsbestandteile wie Provisionen oder Prämien bei der Berechnung des Elterngeldes einzubeziehen?

Es wurde entschieden, dass Provisionen, Boni, Prämien und Umsatzbeteiligungen, als variable Gehaltsbestandteile bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind, da sie durch das Arbeitsverhältnis erbracht worden sind.

Erhält eine Mitarbeiterin mehrmals im Jahr neben dem Gehalt Provisionszahlungen, muss das beim Elterngeld berücksichtigt werden (BSG, Az. B 10 EG 3/09 R). Geklagt hatte eine Frau aus der Immobilienbranche, die nur ein geringes Festgehalt, aber zusätzlich sechsmal im Jahr eine Provision erhalten hatte. Als die Frau Mutter wurde, zahlte die Elterngeldstelle ihr das Elterngeld nur auf Grundlage des Festgehalts. Die Provisionen seien kein laufender Arbeitslohn. Das BSG sah das anders und gab der Frau Recht.

Gilt das auch für Überstundenlohn?
Extra bezahlte Überstunden gehören nach den Lohnsteuer-Richtlinien des Bundesfinanzministeriums zum regelmäßigen Arbeitslohn und erhöhen somit das Elterngeld.

Und was ist mit dem Weihnachtsgeld?
Nicht zum regelmäßigen Arbeitslohn gehören Zahlungen wie das Weihnachtsgeld, einmalige Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen.

Weitere ausführliche Informationen zum Elterngeld erhalten Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.