Weniger Aufwand für alle Beteiligten verspricht eine Neuregelung der Gesundheitsreform. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, haben häufig nach einer Eltern- oder Pflegezeit den Wunsch, ihre Beschäftigung in vermindertem Umfang als Teilzeitstelle fortzuführen. Im Regelfall tritt dadurch Krankenversicherungspflicht ein, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten wird. Während bei Teilzeitbeschäftigungen während einer Eltern- oder Pflegezeit die Option zur Befreiung von der Versicherungspflicht besteht, fehlte bislang eine solche Möglichkeit für danach ausgeübte Teilzeitbeschäftigungen.
Befreiung auf Antrag möglich
Künftig können nun Arbeitnehmer auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, die im Anschluss an eine Elternzeit oder Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, wenn
Auf den Fünfjahreszeitraum werden Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit angerechnet. Die neue Regel gilt auch für bestehende, lediglich im Umfang angepasste Arbeitsverhältnisse. Dabei muss die Herabsetzung der Arbeitszeit nicht unmittelbar nach Abschluss von Eltern- oder Pflegezeit erfolgen.
Kontinuität im Versicherungsschutz wird gewährleistet
Die neue Regelung ermöglicht Ihnen als Arbeitgeber, diverse Umstellungsarbeiten und Meldungen in der Personalarbeit einzusparen. Die Beschäftigten können ihren bewährten Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden freiwilligen Versicherung bei der SBK ohne großen Aufwand fortsetzen.