Eine Beleidigung ist (k)ein Kündigungsgrund.

Ein Beispiel aus der Praxis.

„Wer meine Kunden beleidigt, der fliegt“. So dachte ein Speditionsunternehmer, als er von einem unflätigen Wortschwall seines Fahrers erfuhr. Zu seiner Überraschung erlitt er aber mit seiner fristlosen Kündigung in zwei Instanzen Schiffbruch. Die Richter betrachteten den Vorfall ganz genau und arbeiteten einen wichtigen Grundsatz zur verhaltensbedingten Kündigung heraus.

Der Fahrer belieferte bereits seit geraumer Zeit regelmäßig einen Supermarkt mit Waren. Dazu musste er mit seinem Lastwagen eine enge Einfahrt mit einer sehr knapp bemessenen Durchfahrtshöhe passieren. Im März 2009 wurde er vor der Einfahrt von einem Mitarbeiter der Hausverwaltung gestoppt. Er wurde aufgefordert, wegen der beengten Platzverhältnisse nicht weiterzufahren. Es kam zu einem Wortgefecht, über dessen genauen Inhalt später gestritten wurde. Das Arbeitgericht war nach einer Zeugenbefragung davon überzeugt, dass der Fahrer den Hausverwalter beleidigte: „Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch!“ Anschließend bezeichnete er ihn noch mehrfach als „Arschloch“.

Genaue Prüfung einer verhaltensbedingten Kündigung

Das Arbeitsgericht (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.4.2010 – 4 Sa 474/09) hielt sich streng an die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Regeln, nach denen eine fristlose Kündigung zu prüfen ist. Im ersten Schritt wird untersucht, ob der Vorfall an sich und ohne Blick auf den Einzelfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Die Richter stellten fest, dass grobe Beleidigungen – auch einmalig – die Ehre des Beschimpften erheblich verletzen. Entscheidend sei, wie unverhältnismäßig und wie überlegt die Reaktion des Mitarbeiters auf den Anlass sei. Grundsätzlich sei eine Beleidigung damit ein Grund für eine fristlose Kündigung, denn der unbeherrschte Mitarbeiter gefährde die Kundenbeziehungen seines Arbeitgebers und damit auch die Arbeitsplätze seiner Kollegen.

Im zweiten Schritt wurde geprüft, ob unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Kündigung gerechtfertigt ist. Nach Ansicht des Gerichts war die Entlassung in diesem Fall unverhältnismäßig. Eine Abmahnung des Klägers wäre ausreichend gewesen. Dafür spreche, dass das Verhalten des Mitarbeiters bislang einwandfrei gewesen und die Beleidigung daher als einmaliges „Augenblicksversagen“ zu betrachten sei. Es sei daher anzunehmen, dass sich der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung zukünftig beherrschen würde. Konsequenz für den Arbeitgeber: Er muss seinem Mitarbeiter das Gehalt von März 2009 bis April 2010 nachzahlen.