Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Jetzt besser steuerlich absetzbar.

Bisher konnten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen (z.B. Beiträge für Haftpflicht- und Arbeitslosenversicherung) nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.500 Euro bzw. 2.400 Euro als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.

Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht bemängelt.
(unter anderem mit Beschluss vom 13. Februar 2008 (2 BvL 1/0606, 2 BvR 1220/04)).

Stattdessen verfügte das Gericht, dass die Beiträge mindestens in einer Höhe steuerlich berücksichtigt werden müssen, die erforderlich ist, um dem Steuerbürger und seiner Familie eine Grundabsicherung im Krankheits- und Pflegefall zu gewährleisten.

Das besagt die neue Regelung
Seit Jahresbeginn gibt es einen „Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge und Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale und private Pflegeversicherung)“. Dieser ersetzt den bisherigen „Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen“.

Arbeitnehmer können die begünstigten Beitragsanteile künftig in tatsächlich erbrachter Höhe als Sonderausgaben vollständig von der Steuer absetzen. Begünstigt sind hierbei Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Grundabsicherung ohne Zusatzleistungen (wie z. B. Krankengeld, Unterbringung im Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung). Dieser erhöhte Sonderausgabenabzug wird bei Arbeitnehmern bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Ob Ihr Lohnabrechnungsabrechnungsprogramm dies bereits berücksichtigt, erfahren Sie bei Ihrem Sofewareanbieter.

 

a) Gesetzlich und freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, können alle tatsächlich aufgewandten Beiträge in voller Höhe als Sonderausgabe abziehen.
Ausnahme: Beitragsanteile, die auf einen Krankengeldanspruch  entfallen. Der begünstigte Beitragsanteils in Höhe von 7,6% errechnet sich auf der Basis des Arbeitnehmer-Anteils des ermäßigten Beitragssatzes (ohne Krankengeldanspruch) in Höhe von 14,3 %.

Einen Höchstbetrag für den Abzug gibt es hierfür nicht. Weitere „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ können dann allerdings nicht mehr berücksichtigt werden.

 

b) Privat krankenversicherte Arbeitnehmer
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer können den existenznotwendigen Beitrag, den so genannten Basistarif als Sonderausgabe absetzen.

Besteht für den Arbeitnehmer eine private Kranken- und Pflegeversicherung auf Grundlage des Basistarifs, können seine Beiträge mit Ausnahme der Anteile, die auf das Krankentagegeld entfallen, in vollem Umfang angesetzt werden.

Nicht absetzbar sind dagegen Beitragsanteile für über die Basisversorgung hinausgehende Leistungen, z. B. für Chefarztbehandlung oder die Unterbringung im Einbettzimmer im Krankenhaus. Der private Krankenversicherer ermittelt, in welchem Umfang der private Kranken- und Pflegeversicherungstarif der Basisabsicherung dient, und teilt dem Finanzamt die steuerlich zu berücksichtigenden Beitragsanteile mit.

Für die Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen privat krankenversicherte Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch eine Bescheinigung des Krankenversicherungsunternehmens nachweisen. Diese übernimmt der Arbeitgeber dann in die Lohnabrechnung.

Legt der Arbeitnehmer keine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vor, ist die Mindestvorsorgepauschale von 12 % des Arbeitslohns, maximal 1.900 Euro für Arbeitnehmer mit den Steuerklassen I, II, IV, V und VI bzw. 3.000 Euro (Steuerklasse III) anzusetzen. Falls die tatsächlichen Vorsorgebeiträge niedriger sind als die Mindestvorsorgepauschale, wird grundsätzlich die höhere Mindestvorsorgepauschale angesetzt.

 

Neue Zeilen in der Lohnsteuerbescheinigung
Bisher war der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in der Lohnsteuerbescheinigung in Summe einzutragen. Seit dem 1. Januar 2010 jedoch müssen die Einzelbeiträge in den Zeilen 25 bis 28 der Lohnsteuerbescheinigung 2010 gesondert ausgewiesen werden.