Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2009.

Das Wichtigste in Kürze.

Die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für 2009 muss erstmals mit einem elektronischen Sicherheitszertifikat erfolgen, das Sie als Arbeitgeber einmalig unter http://www.elsteronline.de beantragen können.

Um das Verfahren so einfach wie möglich zu gestalten, wurde bei Einführung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ein freier Zugang für die elektronische Übermittlung zugelassen. Durch erhöhte Sicherheitsanforderungen im Rahmen des Datenschutzes wird nun eine Authentifizierung für die Datenübermittlung vorgesehen.

Lohnsteuerbescheinigungen von Arbeitslöhnen für das Kalenderjahr 2008 sind nicht betroffen.

Unabhängig von der für die Übermittlung ausgewählten Software ist hierfür die Registrierung am ElsterOnline-Portal zwingend notwendig.

 

Welche Besonderheiten sind 2010 zu beachten?
Bereits seit Anfang 2009 sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, die neue steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) des Arbeitnehmers auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte einzutragen.

Da jedoch noch nicht alle Steuerkarten 2009 die neue IdNr. enthalten, hat die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung geschaffen. Danach kann für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2009 noch die bisherige eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) verwendet werden. Für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen ab 2010 muss jedoch die IdNr. des Arbeitnehmers verwendet werden.

Um die Übernahme der steuerlichen Identifikationsnummer in das Lohnkonto 2010 zu erleichtern, können Arbeitgeber die Steuernummer ihrer Arbeitnehmer künftig beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch erfragen. Da diese Anfragemöglichkeit jedoch erst ab April 2010 zur Verfügung stehen wird, dürfen die Lohnsteuerbescheinigungen noch bis zum 31. Oktober 2010 mit der bisherigen eTIN ausgestellt werden.


Ab 1. November 2010 dürfen elektronische Lohnsteuerbescheinigungen dann nur noch unter Angabe der Steueridentifikationsnummer übermittelt werden – die Verwendung der eTIN ist dann nur noch zulässig,

    • wenn die steuerliche Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist,
    • der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat und
    • die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auch durch eine Arbeitgeberanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern nicht ermittelt werden konnte.