Haben Mitarbeiter Ihres Unternehmens im Jahr 2009 Kurzarbeitergeld bekommen oder erhalten sie im Laufe des Jahres 2010 Kurzarbeitergeld? Dann sollten Sie diese Mitarbeiter darauf hinweisen, dass Steuernachzahlungen auf sie zukommen könnten.
Das von Ihnen als Arbeitgeber gezahlte Kurzarbeitergeld ist zwar gemäß § 3 Nummer. 2 EStG lohnsteuerfrei, unterliegt jedoch dem so genannten Progressionsvorbehalt (§ 32b Absatz 1 EStG). Dieser führt dazu, dass sich die Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte erhöht – und höhere Steuernachzahlungen fällig werden können.
Beispiel:
Ein lediger Arbeitnehmer erzielte im Jahr 2009 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 36.000 EUR. Daneben erhielt der Arbeitnehmer ein steuerfrei ausgezahltes Kurzarbeitergeld in Höhe von 10.000 EUR.
Summe des fiktives zu versteuerndes Einkommen: 46.000 EUR
Einkommensteuer auf fiktives zu versteuerndes Einkommen: 11.353 EUR
Progressionsteuersatz (11.353 EUR x 100 / 46.000 EUR): 24,6804 %
Ermittlung der Einkommensteuer
Progressionsteuersatz angewandt auf das zu
versteuernde Einkommen von 36.000 EUR: 8.884 EUR
Reguläre Einkommensteuer auf Einkommen
von 36.000 EUR (ohne Progressionsvorbehalt): 7.682 EUR
Differenz = Mehrsteuer durch das Kurzarbeitergeld 1.202 EUR
Sie als Arbeitgeber brauchen den Progressionsvorbehalt im Rahmen der Lohnabrechnung nicht zu beachten, da er im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt berechnet wird. Entsprechend brauchen Sie auch keine Steuerabzüge vorzunehmen. Allerdings müssen Sie bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllen, damit das Finanzamt den Progressionsvorbehalt bei der Einkommensteuerveranlagung anwenden kann. So haben Sie die Pflicht, das ausgezahlte Kurzarbeitergeld bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers elektronisch zu bescheinigen.
In den Fällen, in denen der Progressionsvorbehalt angewendet wird, also auch bei der Zahlung von Kurzarbeitergeld, darf Ihr Unternehmen keinen betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b Absatz 1 Nummer 4 EStG durchführen. Außerdem müssen Ihre Arbeitnehmer, wenn sie im Jahr mehr als 410 Euro dem Progressionsvorbehalt unterliegende steuerfreie Lohnersatzleistungen bezogen haben, in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben, auch wenn sie dies normalerweise nicht täten. Auch hierauf sollten Sie Ihre Arbeitnehmer hinweisen.
Unter folgendem Link können Sie bzw. Ihre Mitarbeiter den Progressionsvorbehalt bzw. die zu erwartenden Nachzahlungen überschlagsartig berechnen lassen:
http://www.finanzamt.bayern.de/Progressionsvorbehalt