Kündigungsfrist und Kündigungsfrust.

Ein Beispiel aus der Praxis.

„Wie lang ist die Kündigungsfrist?“ Eine scheinbar einfach zu beantwortende Frage. Trotzdem sind Arbeitgeber gelegentlich wegen der unübersichtlichen Regelungen verwirrt. Denn Kündigungsfristen können sich aus einem Tarifvertrag, aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Meist finden sich dort auch noch Sonderregelungen für Probezeiten oder Kleinbetriebe.

Ein Fuhrunternehmer aus Darmstadt hatte für sich die Sonderregelung des § 622 Absatz 5 BGB entdeckt. Er schrieb in seine Arbeitsverträge die Klausel: „Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.“ Als die Geschäfte schlecht liefen, kündigte er einem Fahrer Anfang Oktober zum Monatsende. Der Mitarbeiter meinte, bei einer Beschäftigungszeit von vier Jahren gelte für ihn eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Er klagte und gewann in zwei Instanzen (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 14.6.2010 – Az. 16 Sa 1036/09).

Die Richter stellten zunächst fest: Nach § 622 Absatz 5 BGB kann ein Arbeitgeber die Kündigungsfrist verkürzen, wenn er nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei zählen nicht die Köpfe, sondern die Beschäftigten werden wie im Kündigungsschutzgesetz nach ihrer Arbeitszeit gewichtet. Anders als in größeren Betrieben darf dann mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.

Der beklagte Chef meinte aber, er könne die einmal vereinbarte kurze Frist unabhängig von der Beschäftigungsdauer anwenden. Das Gericht erteilte ihm eine Absage: Nach Ablauf von zwei Jahren endet die Grundkündigungsfrist nach § 622 Absatz 1 BGB. Ab dann verlängern sich die Kündigungs-fristen für den Arbeitgeber:

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen  

  •  2 Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  •  5 Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  •  8 Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 10 Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 12 Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Nach dem eindeutigen Gesetzestext ist die verkürzte Kündigungsfrist mit der Grundkündigungsfrist verknüpft. Nach zwei Jahren endet diese Möglichkeit.

Auch die Zweifel an dem Sinn der Sonderregelung konnte das Landesarbeitsgericht widerlegen. Nach Ansicht des Unternehmers war eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen für Kleinbetriebe überflüssig, weil doch die Grundkündigungsfrist ebenfalls vier Wochen beträgt. Die Richter wiesen auf den entscheidenden Unterscheid hin: Die Kündigungsfrist hat keinen festen Endtermin, sondern es gilt nur eine Mindestfrist von vier Wochen ab Zugang der Kündigung.