Die Schweinegrippe.
Auswirkungen auf Krankengeld und Entgeltfortzahlung.
Im Prinzip gelten bei der Schweinegrippe die gleichen Regelungen wie bei jeder anderen Krankheit auch: Ihr Mitarbeiter hat gemäß § 3 Abs. 1 EFZG sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung.
Dies gilt auch für folgende Fälle:
- wenn eine große Zahl Ihrer Mitarbeiter erkrankt ist und Sie den Betrieb nicht aufrecht erhalten können – denn Sie tragen gemäß § 615 S. 3 BGB das Betriebsrisiko
- wenn Sie einen gesunden Mitarbeiter freistellen, um eine Infektion zu vermeiden
- bei berechtigter Leistungsverweigerung Ihres Mitarbeiters
- wenn Ihr Mitarbeiter erkrankte Familienangehörige pflegen muss (gemäß § 616 BGB)
- wenn die zuständige Behörde Ihr Unternehmen unter Quarantäne stellt
Bitte beachten Sie in diesem Fall: Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld hat auch im Quarantänefall nur ein erkrankter Mitarbeiter. Nicht erkrankte Mitarbeiter, die trotzdem auf behördliche Anweisung hin zu Hause bleiben müssen, sind von der Behörde zu entschädigen. Üblicherweise zahlen Sie als Arbeitgeber in diesem Fall das Gehalt weiter und stellen bei der Behörde einen Antrag auf Entschädigung.
Nur in einem Ausnahmefall sind Sie nicht verpflichtet, Entgeltfortzahlungen zu leisten: Wenn der Arbeitnehmer eigenes Verschulden an der Erkrankung trägt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er im Rahmen eine Privatreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes missachtet hat. Das ist hingegen nicht der Fall, wenn er sich gegen eine Schweinegrippe-Impfung entschieden hat.