Gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Unfallverhütungsvorschrift (Grundsätze der Prävention bzw. BGV A1) müssen Unternehmen – schnell und gut erreichbar sowie leicht zugänglich – Verbandskästen bereit halten. Die Anzahl der in einem Betrieb notwendigen Verbandkästen richtet sich in erster Linie nach der Art des Betriebes, der Betriebsgröße, und der Größe der verwendeten Verbandskästen.
Der kleine Verbandskasten gemäß DIN 13157 findet Verwendung in Verwaltungs- und Handelsbetrieben bis 50 Personen, in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben bis 20 Personen und auf Baustellen bis 10 Personen sowie in Schulen und Kindergärten. Für größere Personenanzahlen (z.B. Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe ab 21 – 100 Personen usw.) muss ein großer Verbandkasten, der der DIN 13169 entspricht, benutzt werden. Für alle darüber liegenden Personenzahlen kommt je nach Regelung laut DIN 13169 ein weiterer Verbandkasten hinzu. Zwei kleine Verbandskästen können dabei einen großen ersetzen. Sie unterscheiden sich nämlich lediglich in der Menge an Verbandsmaterial.
Die Zusammensetzung dieser Verbandskästen soll sich nun zum 01. Januar 2010 ändern und dem aktuellen Unfallgeschehen in Unternehmen angepasst werden. Für die kleinen Verbandskästen bedeutet das konkret:
Erhöht hat sich die Anzahl von:
Neu dazu gekommen ist:
Unverändert bleibt der Inhalt von:
Verringert hat sich die Menge bei:
Ganz weggefallen ist: