Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Was gibt´s Neues?

Wegfall der Zusätzlichkeitserfordernis.

Mit dem am 26. März 2010 verabschiedeten „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen“ erfolgten neben notwendig gewordener Anpassungen an europarechtliche Vorgaben auch eine wichtige Änderung bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung.

Um den neuen Höchstbetrag von 360 EUR in Anspruch zu nehmen, war es bisher notwendig, dass die Kapitalbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde.

Die neue steuerliche Förderung konnte nicht Anspruch genommen werden, wenn die Finanzierung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung durch eine Entgeltumwandlung erfolgte.

Im Rahmen des neuen Gesetzes ist dies nun komplett gestrichen worden. Ihre Mitarbeiter können sich somit an Ihrem Unternehmen auch dann steuerbegünstigt beteiligen, wenn sie Teile ihres Arbeitslohns in eine Vermögensbeteiligung umwandeln.

Der Wegfall dieser Regelung tritt rückwirkend zum 2.4.2009 in Kraft. So greifen die verbesserten steuerlichen Möglichkeiten der Entgeltumwandlung bereits 2009. Sollten bei Ihnen kurzfristig Modelle eingeführt worden sein, die das bisherige „Zusätzlichkeitserfordernis“ nicht erfüllen, können diese nun rückwirkend korrigiert werden.

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Mitarbeiterkapitalbeteiligung.

Für Sie kurz zusammengefasst.

Überlassen Sie Vermögensbeteiligungen an Ihre Arbeitnehmer, wird dies steuerlich besonders gefördert. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Mit dem zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz hat die Bundesregierung die Möglichkeiten für betriebliche Mitarbeiterkapitalbeteiligungen verbessert.

Unter anderem wurde der steuerfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterkapital-beteiligungen am eigenen Unternehmen auf jährlich 360 EUR angehoben (bislang 135 EUR).
Dieser neue Höchstbetrag ist im Gegensatz zur bisherigen Regelung nicht mehr auf den halben Wert der Vermögensbeteiligung begrenzt (s. Beispiele).

Bisgerige Regelung:

5 Aktien á 50,00 €

250,00 € (Gesamtwert)

Halber Wert Vermögensbeteiligung

125,00 €

Steuer- und beitragsfreier Zuschuss Arbeitgeber     

(auf halben Wert begrenzt)

125,00 €

Anteil Arbeitnehmer
(Gesamtwert ./. Arbeitgeberzuschuss)

125,00 €

 

Neue Regelung:

5 Aktien á 75,00 €

375,00 € (Gesamtwert)

Steuer- und beitragsfreier Zuschuss Arbeitgeber     

360,00 €

Anteil Arbeitnehmer
(Gesamtwert ./. Arbeitgeberzuschuss)

15,00 €

Wichtig ist, dass es sich um eine Beteiligung am eigenen Unternehmen oder eines Konzernunternehmens handeln muss.

Wenn Sie dagegen Ihren Mitarbeitern eine Vermögensbeteiligung an einem fremden Unternehmen gewähren, kann der steuerfreie Höchstbetrag von 360 EUR nicht genutzt werden.

Mit diesen Regelungen steigen die Möglichkeiten zur Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern.
Auch die Eigenkapitalbasis des Unternehmens wird verbessert. 

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Praxishinweis für die Sozialversicherung.

Wichtig für Sie.

Bitte beachten Sie, dass die neue Möglichkeit zur Entgeltumwandlung derzeit noch nicht für den Bereich der Sozialversicherung gilt. Die Regelungen in § 1 Absatz 1 SvEV sehen vor, dass nur lohnsteuerfreie Vergütungsbestandteile, „die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden“, nicht dem Sozialversicherungsabzug unterliegen.

Möglicherweise gibt es in absehbarer Zeit auch im Sozialversicherungsrecht eine Änderung, die die Entgeltumwandlung zulässt. Sozialversicherungsbeiträge wären dann nicht mehr zu berechnen. Sobald es hierzu etwas Neues gibt, informieren wir Sie.