Klare Regeln am Arbeitsplatz helfen Unternehmen und Fußballfans.
Mit Beginn der Fußball-Weltmeisterschaft am 11. Juni wird "König Fußball" auch in den Unternehmen für allerlei Gesprächsstoff sorgen. Zwar sind die Anstoßzeiten mit 16 bzw. 20.30 Uhr für viele Beschäftigte zumeist vergleichsweise angenehm. Einige Partien beginnen jedoch bereits um 13.30 Uhr. Zudem gibt es etliche Firmen, in denen die Belegschaft auch in den Abendstunden, am Wochenende oder im Schichtbetrieb arbeitet. Sie als Arbeitgeber sollten daher (schon im eigenen Interesse) für klare Spielregeln sorgen, was den "WM-Konsum" während der Arbeitszeit angeht.
So haben Fußballfans keine Garantie, dass sie zu einem bestimmten Spiel "spontan" frei bekommen. Allerdings sollten Personalverantwortliche genau prüfen, ob tatsächlich dringende betriebliche Gründe vorliegen, die dem Wunsch nach Freizeit entgegenstehen. Eine Lockerung der betrieblichen Gleitzeitregelungen für die Dauer der WM kann sich anbieten und wird in aller Regel von den Beschäftigten gut, aber auch verantwortungsbewusst angenommen.
Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf unbezahlten (Sonder-)Urlaub gibt es nicht. Auch lässt sich ein aus Sicht des Arbeitnehmers wichtiges Spiel – etwa während der Finalrunde – nicht als wichtiger Grund für eine "vorübergehende Verhinderung" im Sinne des § 616 BGB einstufen. Wer sich nicht daran hält, riskiert die gelbe Karte, mindestens.
Was die Nutzung von Medien während der Arbeitszeit angeht, sollten Arbeitgeber Augenmaß zeigen: So gehen Experten davon aus, dass eine nebenbei laufende Live-Übertragung im Radio keine nachteiligen Auswirkungen auf die Arbeitsleistung der Mitarbeiter hat. Das sieht auch das Bundesarbeitsgericht so (vgl. Urteil des BAG, 14.01.1986 - 1 ABR 75/83). Allerdings sollte auf jeden Fall sichergestellt werden, dass andere Beschäftigte dadurch nicht gestört werden.
In Abteilungen mit Kundenverkehr gilt es hingegen abzuwägen: Während mancher Kunde aktuelle Informationen zum Spielstand zu schätzen weiß, könnten sich weniger Ballsportbegeisterte durch einen Live-Kommentar im Hintergrund eher abgeschreckt fühlen.
Gleiches gilt, wenn eine Lockerung der Kleiderordnung gestattet wird. Sie als Arbeitgeber können auch unterschiedliche Regeln für Mitarbeiter mit und ohne direkten Kundenkontakt aufstellen – „die anderen dürfen doch auch gucken“ ist hier kein Argument. Eine ungleiche Behandlung der Mitarbeiter wäre hier ausnahmsweise gerechtfertigt. Auch aus dem Verhalten des Arbeitgebers bei der letzten WM 2006 kann keine betriebliche Übung abgeleitet werden.
Die Nutzung von sog. Live-Tickern im Internet können Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungs-/ Direktionsrechts prinzipiell verbieten. Doch auch hier gilt: Wenn Providervertrag, Arbeitsbelastung und Komplexität der Tätigkeit im entsprechenden Bereich dies hergeben, kann es unter Umständen taktisch klug sein, hier ein sprichwörtliches Auge zuzudrücken.
Ansonsten gilt: (Private) Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich und betriebsweit regeln!
Wo es eine Arbeitnehmervertretung gibt, bieten sich in diesem Zusammenhang gute Ansätze, um eine allgemein akzeptierte Regelung zu finden und Unmut in der Belegschaft zu vermeiden. Dies gilt besonders, wenn während der WM Sonderregelungen und Abweichungen von der normalen Arbeitszeitvorgabe gelten sollen. Denn diese sind in der Regel mitbestimmungspflichtig.
Große Sportereignisse und vor allem Fußball verbessern den Austausch zwischen Mitarbeitern, die ansonsten vielleicht nicht unbedingt viel miteinander zu tun haben. Das gilt vor allem für Tippspiele. Tippspiele mit geringem Einsatz sind Privatsache, solange die Mitarbeiter kein Casino eröffnen. Soll aber ein Tippspiel z.B. über das betriebliche Intranet organisiert werden, muss der Arbeitgeber zustimmen. Alles andere wäre ein böses Foul.
Sollten Ihre Mitarbeiter sich zum gemeinsamen Fußballschauen in betrieblichen Räumen zusammenfinden wollen, müssen Sie als Arbeitgeber einverstanden sein. Prinzipiell spricht nichts dagegen, nur sollten Sie auch einige verbindliche Regeln für Veranstaltungen in Ihren Betriebsräumen aufstellen. Die Zeit der Gemeinschaftsveranstaltung ist natürlich keine Arbeitszeit und auch keine Betriebsveranstaltung, selbst wenn Vertreter der Geschäftsführung anwesend sein sollten. Unfälle auf dem Heimweg sind nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.
Durch Sie als Arbeitgeber sollte kein Alkohol ausgeschenkt werden. Sie können sogar ein konkretes Alkoholverbot z.B. für „Siegesfeiern“ aussprechen oder aber den Beteiligten gestatten, sich selbst mit Bier zu versorgen - wenn es in Maßen konsumiert wird. Dies wird in der Praxis sicher nicht leicht zu überwachen sein.
Auch wenn ein kühles Bier gestattet wird, darf der Konsum von Schnaps oder anderen Spirituosen verboten werden – allerdings dürfen keine Alkoholkontrollen gegen den Willen des Mitarbeiters durchführt werden.
Auch für die Versorgung mit Nahrungsmitteln müssen die Beteiligten selbst sorgen, sofern Sie kein Restaurant betreiben. Grillen in geschlossenen Räumlichkeiten kann wegen der Brandgefahr auch in großen Lagerhallen nicht erlaubt werden.
Sollte der Arbeitnehmer durch zu viel Alkohol am nächsten Tag an seiner Arbeitsleistung gehindert sein, können und sollten Sie ihn nach Hause schicken – auch aus Gründen der Fürsorgepflicht. Stellen Sie dabei unbedingt sicher, dass er sich nicht ans Steuer setzt. Bei jedem Mitarbeiter, der zu tief ins Glas geschaut hat, sollte man sich an die alte Fußballhymne erinnern: You´ll never walk alone...
Ein echtes „Public Viewing“ mit betriebsexternen Teilnehmern oder gegen Eintrittszahlung sollten Sie hingegen nicht einrichten, da Sie hierfür eine Lizenz der FIFA benötigen.
Und noch ein Hinweis: Das für das gemeinsame Sehen verwendete Fernsehgerät/Beamer muss natürlich bei der GEZ angemeldet werden.
Wenn Sie diese Ratschläge beachten, bleibt nur noch eins: Das Runde muss ins Eckige