Unproblematisch verlaufen die meisten Fälle der Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer. Wenn Sie sich jedoch auch schon einmal gefragt haben, ob Sie als Arbeitgeber für jegliche Risikobereitschaft der Arbeitnehmer aufkommen müssen, lautet die Antwort: Nein! Hat ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten unmittelbar selbst verschuldet, so verliert er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ob das im Einzelfall so ist, lässt sich nicht generell beantworten. Da die Grenzen fließend sind, kommt es auf die jeweiligen Umstände an.
Gerichte urteilen bislang eher großzügig
Sportverletzungen gelten im Allgemeinen als unverschuldet, weil bei jeder sportlichen Betätigung ein gewisses Verletzungsrisiko dazugehört. Selbst bei Sportarten, die als besonders gefährlich gelten, haben die Gerichte bislang eher großzügig geurteilt. So lässt sich z. B. beim Drachenfliegen, Inlineskaten oder Boxen allein aus der Ausübung dieser Sportarten kein Selbstverschulden herleiten. Arbeitsunfähigkeit löst dagegen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung aus, wenn sie auf Verletzungen beim Kick-Boxen zurückgeht.
Leichtsinn und grobe Regelverstöße können zum Selbstverschulden führen
Gleich, ob die gewählte Sportart nun gefährlich ist oder nicht: Die Frage des Verschuldens hängt eher von der Person ab. Sportunfälle können selbstverschuldet sein, wenn der Arbeitnehmer seine körperliche Verfassung oder Erfahrung weit überschätzt. So dürfte ein Knieschaden selbstverschuldet sein, der auf die völlig untrainierte Teilnahme an einem Marathonlauf zurückzuführen ist. Auch bei einem besonders groben und leichtsinnigen Verstoß gegen die anerkannten Regeln einer Sportart kann Selbstverschulden vorliegen. Wer bei einem Motorradrennen ohne Verwendung eines Schutzhelms Kopfverletzungen erleidet, dürfte einen leichtsinnigen Verstoß gegen die Sorgfaltsregeln begangen haben.
Wichtig: Sind Sie der Meinung, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat, sind Sie in der Beweispflicht. Nur in ganz eindeutigen Situationen, wenn die Umstände klar für ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers sprechen, muss der Arbeitnehmer den Gegenbeweis antreten!
Wichtige Urteile:
Zusammenfassend: BAG, 7.10.1981, Az.: 5 AZR 338/79
Kickboxen: ArbG Hagen, 15.09.1989, Az.: 4 Ca 648/87