Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ist bedeutsam, weil damit für die Sozialversicherungsbeiträge Besonderheiten gelten. Anlässlich einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung wurden für die Prüfjahre 2005 bis 2009 Beiträge nachgefordert. Die Forderung wurde bei dem aktuellen Inhaber des Unternehmens geltend gemacht, einer GmbH. Diese lehnte die Zahlung der Beiträge jedoch teilweise ab, da sie erst zum 1.1.2008 das Unternehmen gepachtet habe. Mit den Beitragsschulden bis 31.12.2007 des früheren Inhabers, einer GmbH & Co KG, habe sie nichts zu tun. Diese seien vor dem Betriebsübergang entstanden.
Gericht lehnt Haftung für frühere Schulden ab
Die Richter des LSG haben entschieden, dass der neue Inhaber nur für die seit dem Betriebsübergang entstandene Forderung haftet. Damit unterscheidet sich das Sozialversicherungsrecht etwa vom Arbeits- und Steuerrecht. Sowohl der Übergang der Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten als auch die Haftung für Steuerschulden früherer Inhaber ist nicht auf die Sozialversicherungsbeiträge übertragbar. Das Urteil ist rechtskräftig (LSG Bayern v. 28.1.2011, Az. L 5 R 848/10 B ER).
Klarheit durch zeitnahe Betriebsprüfung
Wir empfehlen Ihnen, bei Betriebsübergängen zeitnah eine Betriebsprüfung zu veranlassen. Nur so erzielen Sie eine verlässliche Rechtssicherheit beim Betriebsübergang. Unser Tipp: Die steuerliche Außenprüfung und die Prüfungen durch die Rentenversicherung können Sie auf Antrag zur gleichen Zeit durchführen lassen. Anträge nehmen das Betriebsstättenfinanzamt oder die Prüfbüros der Deutschen Rentenversicherung entgegen.