Diese in der Praxis wichtigen Fragen beantworten zwei Entscheidungen aus dem Herbst 2010. Denn häufig ist der Dienstwagen das einzige Fahrzeug im Haushalt, der kranke Mitarbeiter müsste sich deshalb einen anderen Wagen beschaffen.
Das Bundesarbeitsgericht wies am 14.12.2010 (9 AZR 631/09) die Klage eines Bauleiters endgültig ab, nachdem er auch in den Vorinstanzen erfolglos geblieben war. Sein Arbeitgeber hatte ihm im Arbeitsvertrag einen Dienstwagen zugesichert, den er auch privat nutzen durfte. Der Bauleiter erkrankte und gab den Wagen einige Zeit nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung auf Aufforderung seines Arbeitgebers zurück. Später forderte er eine Nutzungsausfallentschädigung, weil ihm der Wagen nicht mehr zur Verfügung stand. Die Richter klärten zunächst den rechtlichen Charakter einer Dienstwagengestellung und differenzierten später: Die Überlassung des PKWs zum privaten Gebrauch ist eine steuer- und abgabenpflichtige zusätzliche Leistung für die Arbeitskraft des Mitarbeiters. Deshalb darf bei Krankheit des Arbeitnehmers das Fahrzeug nicht sofort herausverlangt werden. Wenn aber die sechswöchige Entgeltfortzahlung abgelaufen ist, endet mit der Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung auch die Pflicht, dem Mitarbeiter den Wagen weiterhin zu überlassen.
Ganz anders entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.10.2010 - 11 Sa 522/10). Auch hier wurde dem Mitarbeiter die Privatnutzung des Dienstfahrzeugs gestattet. Der Fall unterschied sich aber in einem entscheidenden Detail: Der Arbeitnehmer musste dafür einen Eigenanteil von monatlich 102 EUR an seinen Arbeitgeber zahlen. Als auch er längere Zeit erkrankte, forderte der Arbeitgeber den Wagen heraus, blieb aber in zwei Instanzen erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts war diese Fahrzeugüberlassung nicht ausschließlich ein Gehaltsbestandteil, sondern wegen der Zuzahlung eine zusätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Eigenleistung nur einen Bruchteil des Nutzungswertes erreichte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Rechtsproblems hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Revision zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht wird daher endgültig entscheiden.