Begriff: Merkmal einer Incentivereise ist der freizeitorientierte Charakter der Reise, der sie von einer echten Geschäftsreise unterscheidet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 24.8.2010 (VI B 14/10) entschieden, dass ein Arbeitnehmer einen lohnsteuerlichen Vorteil durch die Teilnahme an einer Auslands-Incentivereise bereits dann erlangt, wenn die Programmpunkte durch den Besuch touristischer Ziele auf eine private Veranlassung hindeuten.
In dem Streitfall nahm ein Geschäftsführer an einer achttägigen Händler-Incentivereise seines Arbeitgebers nach China teil. Das die Reise durchführende Unternehmen war der Auffassung, dass die Teilnahme ihres Geschäftsführers an der Chinareise allein betrieblichen Zwecken gedient habe und daher kein Arbeitslohn vorliege.
Das Finanzamt und auch das angerufene Finanzgericht kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass die Incentivereise überwiegend privat veranlasst war, da die dienstlichen Belange pro Tag nur eine Stunde betrugen.
Nur wenn das eigene betriebliche Interesse an der Durchführung der Reise überwiegt, weil die Reise z.B. der Intensivierung der Kundenbeziehung dient und der Mitarbeiter die Reise selbst plant und durchführt, liegt kein Arbeitslohn vor. Ansonsten sind die insgesamt entstandenen Kosten der Reise um die rein betriebsfunktionalen Reisebestandteile zu mindern. Die verbleibende Summe ist bei den an der Reise teilnehmenden Arbeitnehmern als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn anzusetzen.
Nach Ansicht der BFH-Richter gelten für eine Händler-Incentivereise keine abweichenden oder besonderen Maßstäbe. Unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung zu den Aufteilungsgrundsätzen (GrS 1/06 vom 21.9.2009) hielt es der BFH für den Streitfall daher für sachgerecht, wenn der betriebliche Anteil der Reise mit 20 Prozent berücksichtigt wird. Die verbleibenden 80 Prozent der Reiseaufwendungen sind als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn anzusetzen.
Damit bestätigte der BFH auch für Händler-Incentivereisen den Grundsatz, dass als sachgerechter Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung der Kosten von gemischt veranlassten Reisen grundsätzlich die beruflichen und privaten Zeitanteile einer Reise gelten.