Steuererpflichtig.

Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b EStG ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn des Arbeitnehmers gezahlt werden. Weiterhin dürfen Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Arbeit gewährt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich in einem aktuellen Fall (BFH-Urteil vom 16.12.2010, VI R 27/10) mit der Frage befassen, ob eine pauschale Flugzulage für Piloten, die neben allgemeinen Berufserschwernissen auch Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgelten sollte, nach § 3b EStG steuerfrei gezahlt werden kann. Sowohl das Grundgehalt als auch die Flugzulage wurden hierbei von der Fluggesellschaft ungeachtet der tatsächlichen Einsatzzeiten des Piloten in stets gleicher Höhe gezahlt. Die monatlich gleichbleibende Pauschale wurde auch im Rahmen der Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung sowie im Krankheitsfall gewährt.

Die Entscheidung: Der BFH kam zu dem Schluss, dass die pauschal gezahlte Flugzulage Teil der einheitlichen Entlohnung des Piloten für die gesamte – auch nachts und sonn-/feiertags geleistete – Tätigkeit ist und somit die Voraussetzungen für die steuerfreie Gewährung nach § 3b EStG nicht erfüllt. Zur weiteren Begründung führten die Richter des BFH aus, dass pauschale Zuschläge, die dem Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, nur dann steuerfrei sind, als sie den im Einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu diesen Zeiten entsprechen.

Hierfür sind die Zuschläge jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung und somit regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis zu errechnen und den Pauschalen gegenüber zustellen.

Im Streitfall hatte der Pilot die Zuschläge jedoch nicht als Abschlagszahlungen, sondern endgültig erhalten. Die pauschalen Zuschläge, die Teil der Flugzulage des Piloten waren, wurden weder zum Ende des Kalenderjahres errechnet noch wurde eine Einzelabrechnung bis zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos vorgenommen. Da nach Ansicht des BFH eine solche endgültige Abrechnung spätestens am Jahresende unverzichtbar ist, sollten Arbeitgeber, die pauschale Zuschläge an ihre Arbeitnehmer gewähren, dieser Verpflichtung unbedingt nachkommen. So bleibt die Steuerfreiheit der Zuschläge erhalten.

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