Zum Jahresende stehen üblicherweise die Weihnachtsfeiern an. Aus Arbeitgebersicht gilt es, die steuerlichen Spielregeln aber auch die aktuellen Rechtsprechungstendenzen zu beachten.
Betragen die Kosten für eine Weihnachtsfeier je teilnehmenden Mitarbeiter mehr als 110 Euro, wird Lohnsteuer fällig. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das heißt: Wird die Grenze überschritten, sind die Gesamtkosten steuerpflichtig.
Es gibt ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf v. 17.1.2011 (Az. 11 K 908/10 L): Danach werden die Gesamtkosten durch die Zahl der angemeldeten (nicht tatsächlichen) Teilnehmer dividiert. Dadurch wird die Wahrscheinlichkeit größer unter 110 Euro zu bleiben. Im Übrigen prüft der Bundesfinanzhof derzeit, ob der Grenzbetrag überhaupt noch zeitgemäß ist (Az. VI R 79/10).
Weitere Infos im Kurzüberblick:
Ehegatten: Nehmen Ehegatten an der Weihnachtsfeier teil, werden die Kosten für deren Teilnahme dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.
Teilnehmer: Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier muss allen Mitarbeitern offen stehen. Es ist aber auch in Ordnung, wenn etwa nur eine Abteilung eine Feier durchführt.
Anzahl: Mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr sind „schädlich“. Sie als Arbeitgeber haben jedoch ein Wahlrecht, für welche überzähligen Feiern Sie Lohnsteuer abführen.
Kostenbeteiligung: Bei der Prüfung des Kostenrahmens kommt es nur auf die Aufwendungen des Arbeitgebers an. Von den Arbeitnehmern selbst getragene Kosten sind nicht einzubeziehen. Durch eine (ggf. nachträgliche) Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer lässt sich die Besteuerung vermeiden.
Reisekosten: Nach (positiver) Verwaltungsmeinung bleiben die z.B. Außendienstmitarbeitern gewährten Reisekostenerstattungen bei der Ermittlung der Gesamtkosten außen vor. Das FG Düsseldorf hält das für falsch. Die Revision ist beim BFH anhängig (Az. VI R 95/10).
Kombiveranstaltungen: Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich, wenn die Weihnachtsfeier mit einem anderen betrieblichen Anlass verbunden wird. Dann sind die „gemischten“ Aufwendungen aufzuteilen. Somit kann die 110-Euro-Grenze vielfach unterschritten werden.
Pauschalierung: Wird die Zahl der begünstigten Betriebsveranstaltungen oder die Freigrenze von 110 Euro überschritten, handelt es sich um eine sogenannte unübliche Betriebsveranstaltung.
Tipp:
Die Zuwendungen können oft noch nach § 40 Absatz 2 EStG pauschal mit 25 Prozent besteuert werden und sind dann auch sozialversicherungsfrei. Doch auch diese Gestaltungsmöglichkeit hat Grenzen. Erhalten Mitarbeiter anstelle der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung einen Wertgutschein, kann der darin liegende Lohn nicht pauschal versteuert werden.