Über viele Jahre fanden die Mitarbeiter eines Unternehmens im November in ihrer Lohntüte ein Weihnachtsgeld vor. Als während der Wirtschaftskrise der Gewinn zurückging, strich der Arbeitgeber seine Zuwendung. Dies hielt ein seit 1963 beschäftigter Angestellter für rechtswidrig und klagte.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.04.2011 – 5 Sa 604/10) gab ihm Recht. Die Zahlung war über mindestens drei Jahre an keine Bedingung geknüpft und führte deshalb zu einer betrieblichen Übung. Der Arbeitgeber berief sich erfolglos auf sein Begleitschreiben zur Gehaltsabrechnung. Seit 2005 hatte er gegenüber seinen Mitarbeiter betont, er würde das Weihnachtsgeld nur freiwillig zahlen und dabei die wirtschaftliche Situation des Unternehmens berücksichtigen.
Die Richter wiesen auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hin. Früher konnte ein Arbeitgeber eine entstandene betriebliche Übung durch eine gegenläufige Übung wieder beseitigen – etwa, in dem er eine Sonderzahlung als freiwillige Leistung deklarierte und die Arbeitnehmer dies mindestens drei Jahre widerspruchslos hinnahmen. Das BAG änderte im Jahr 2009 seine Rechtsprechung und schaffte die gegenläufige betriebliche Übung ab, weil es in ihr einen Verstoß gegen den im Jahr 2002 eingeführten § 308 Nummer 5 BGB sah. Dieser verbietet es, rechtliche Folgen an fingierte Erklärungen zu knüpfen. Nichts anderes nämlich sei die bloße Hinnahme von Mitteilungen des Arbeitgebers, befand das BAG (Urteil vom 18.03.2009 – 10 AZR 281/08).
Der Kläger hatte die Mitteilung seines Arbeitsgebers nur mit dem Zusatz versehen „unterzeichnet am 30.11.2005“. Dies stellte nach Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz keine einvernehmliche Vertragsänderung dar. Das Schreiben war kein Änderungsangebot, sondern nur ein reiner Hinweis. Damit blieb es bei der einmal entstandenen betrieblichen Übung zu seinen Gunsten.