Handlungsbedarf für Arbeitgeber.

Günstigere Firmenwagenbesteuerung für Fahrten zur Arbeit.

Grundsätzlich ist die Ermittlung des steuerpflichtigen Zuschlags für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vorzunehmen. Dies gilt, sofern nicht die für die Praxis aufwändige – ggf. aber billigere – Fahrtenbuchmethode (Kosten-Einzelnachweis) gewählt wird. Der 0,03%-Zuschlag wiederum kann teuer sein, wenn der Arbeitnehmer etwa nur gelegentlich und/oder zu einer ggf. weiter entfernt liegenden Arbeitsstätte fährt.

Nach neuerer Auffassung des Bundesfinanzhofs ist deshalb eine pauschale Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit (nur) 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen. Dies ist vorteilhaft, wenn der Arbeitnehmer an weniger als 15 Tagen pro Monat mit dem Firmenwagen zur Arbeitsstätte fährt.

Die Finanzverwaltung lässt deshalb ab 2011 ein Wahlrecht zu (BMF vom 1.4.2011). Sie und Ihr Arbeitnehmer sollten daher noch im laufenden Jahr 2011 bzw. jeweils zum Jahresbeginn – beginnend ab 2012 – die günstigste Variante ausloten.

Hinweis: Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber aber nicht zur (jetzt möglichen) Einzelbewertung verpflichtet. Sie als Arbeitgeber können (weiterhin) die 0,03 %-Regelung anwenden.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer kann ein vom Arbeitgeber überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug auch für Fahrten zur Arbeitsstätte nutzen (Listenpreis 40.000 €). Die Entfernung beträgt 50 km. Der Arbeitnehmer fährt wöchentlich einmal zur Firma. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt.

Berechnungsalternativen:

1:       0,03 % von 40.000 € x 50 km = 600 €.

2:       0,002 % von 40.000 € x 50 km x 4 Fahrten = 160 €.

Entscheiden Sie sich mit Ihrem Arbeitnehmer für die Alternative 2, muss monatlich ein um 440 € geringerer geldwerter Vorteil versteuert werden! Dementsprechend werden grundsätzlich auch die Sozialversicherungsbeiträge eingespart. Der Arbeitnehmer hat Ihnen gegenüber monatlich schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zur Firma genutzt hat.

Hinweis: Wenn Sie als Arbeitgeber z.B. die 0,03%-Methode gewählt haben, kann Ihr Arbeitnehmer später bei seiner Steuererklärung (unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen wie einer Arbeitgeberbescheinigung) noch die Einzelbewertung wählen.