Erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung
Wenn jemand erstmalig eine Beschäftigung aufnimmt und sein Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, wird die Beschäftigung bereits von Beginn an versicherungsfrei.
Beispiel:
Studium wird im März 2011 beendet. Aufnahme der Beschäftigung zum 01.04.2011. Das Einstiegsgehalt beträgt 75.000 Euro.
Ergebnis:
Der Versicherte wird ab Beginn der Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Arbeitgeberwechsel im laufenden Jahr
Findet während des Jahres ein Arbeitgeberwechsel statt, so besteht ab Aufnahme der neuen Beschäftigung Versicherungsfreiheit, wenn das Jahresarbeitsentgelt vorausschauend über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (12 Monats-Zeitraum). Dies gilt auch, wenn in der Vorbeschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wurde und Versicherungspflicht bestand.
Bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme in Deutschland besteht auch von Beginn an Versicherungsfreiheit, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Eine Vorversicherungszeit für eine freiwillige Versicherung wird hier allerdings nicht verlangt, so dass ab Beginn der Beschäftigung ein Beitrittsrecht zur SBK besteht.
Wichtig: Das Beitrittsrecht muss spätestens drei Monate nach Beschäftigungsaufnahme ausgeübt werden.
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