Kostenersatz von Fortbildungskosten.

Erleichterung

Bisher konnten Sie Ihren Arbeitnehmern nur dann die Kosten für beruflich veranlasste Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen steuerfrei erstatten, wenn die Rechnung des Fortbildungsveranstalters auf Sie als Arbeitgeber ausgestellt war. War dagegen der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger, konnten die Fortbildungskosten nachträglich nicht mehr steuerfrei ersetzt werden. Nach Ansicht des Finanzamts liegt in diesem Fall kein ganz überwiegendes betriebliches Interesse vor.

 

Dass nicht mehr zwingend der Arbeitgeber der Rechnungsempfänger sein muss, wurde im Rahmen der neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2011 geregelt (R 19.7 Absatz 1 LStR 2011). Wird die Rechnung über Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen auf den Arbeitnehmer ausgestellt, ist dies für die Annahme eines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses unschädlich. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Ihrem Mitarbeiter die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen vor Vertragsabschluss der Fort-/Weiterbildungsmaßnahme schriftlich zugesagt haben.

 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat sich im Januar 2011 zu einem Computerkurs angemeldet, der mehrmals am Freitagnachmittag stattfindet. Die Teilnahme an dem Computerkurs wird auf die Arbeitszeit des Mitarbeiters angerechnet. Die Rechnung über die Fortbildungskosten in Höhe von 1.500 Euro wird auf den Arbeitnehmer ausgestellt. Noch vor Vertragsschluss zwischen Arbeitnehmer und Fortbildungseinrichtung hat sich der Arbeitgeber schriftlich dazu bereit erklärt, seinem Mitarbeiter die Kosten des Computerkurses zu erstatten.

 

Folge: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei erstatten. Die auf den Namen des Mitarbeiters lautende Rechnungskopie der Fortbildungseinrichtung ist zusammen mit der schriftlichen Übernahmeerklärung zu den Lohnunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen.