Neues zu Entsendungen.

Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs.

Am 01.05.2010 sind die neuen Verordnungen (EG) 883/04 und (EG) 987/09 in Kraft getreten. Mit diesen Verordnungen wird geregelt, in welchem Staat ein Arbeitnehmer sozialversichert ist, wenn er vorübergehend innerhalb der 27 EU-Mitgliedsstaaten entsendet wird. Bisher waren nur EU-Staatsangehörige von dieser neuen Regelung erfasst. 

Ab 01.01.2011 wird durch die VO (EU) 1231/10 der persönliche Geltungsbereich dieser Verordnungen auf Drittstaatsangehörige (z. B. brasilianische Staatsangehörige, aber auch Angehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) erweitert, die ihren regelmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben.

 

Wichtig für Sie: 

  • Bei Anwendung der seit 01.05.2010 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) 883/04 und (EG) 987/09 gelten für Entsendungen eine, im Vergleich zur vorherigen Regelung, längere Maximal-Entsendedauer von 24 Monaten. Dieser verlängerte Zeitraum findet allerdings bei Entsendung von Drittstaatsangehörigen in einen EU-Staat frühestens für neue Einsätze ab 01.01.2011 Anwendung. Diese Beschäftigten erhalten also künftig ebenfalls die (neue) Entsendebescheinigung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherung – den Vordruck A1.   
  • Der neuen Drittstaatsangehörigenverordnung sind Großbritannien und Dänemark nicht beigetreten.

Für Entsendungen in diese Staaten gelten weiterhin die bisherigen Regelungen:

 

Entsendung nach Großbritannien 

Entsenden Sie einen bei der SBK versicherten Arbeitnehmer mit einer Drittstaatsangehörigkeit nach Großbritannien (genauer: das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland), so findet weiterhin die (Vorgänger-)Verordnung (EWG) 1408/71 Anwendung. Es gilt also nur die Maximal-Entsendedauer von 12 Monaten. Die SBK stellt dem Beschäftigten die Entsendebescheinigung - Vordruck E 101 - aus.

Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist im Rahmen des vereinfachten Ausnahmegenehmigungsverfahrens möglich. Hierzu stellt nach wie vor der Arbeitgeber mit Vordruck E 102 direkt bei der zuständigen Auslandsbehörde einen Antrag auf Zustimmung.

 

Entsendung nach Dänemark 

Entsendungen von Drittstaatsangehörigen nach Dänemark werden auch weiterhin von keinen Abkommensregelungen erfasst. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass betroffene Mitarbeiter sowohl den deutschen als auch den dänischen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherung unterliegen.