Kann ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch privat nutzen, so ergibt sich hierdurch ein geldwerter Vorteil. Dieser ist als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn beim Arbeitnehmer anzusetzen. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung gibt es zwei Berechnungs-methoden. Zum einen gibt es die sog. 1-Prozent-Methode und zum anderen die individuelle Nutzungswertermittlung anhand der tatsächlich entstandenen Kosten des Fahrzeugs in Verbindung mit der Führung eines Fahrtenbuchs (sog. Fahrtenbuch-Methode). Ein Fahrtenbuch kann dabei entweder manuell oder in elektronischer Form geführt werden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14.4.2010 (Az. 12 K 12047/09) zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Stellung genommen. Ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch kann durch Computeraufzeichnungen ergänzt werden. In dem Streitfall hatte der Kläger ein handschriftliches Fahrtenbuch in Papierform geführt. Es wurden aber jeweils nur Stichpunkte zu den einzelnen Fahrten angegeben. Die geforderten ausführlichen Angaben zu diesen Fahrten fanden sich in einer später per Computer erstellten Liste. Der Prüfer der Finanzverwaltung erkannte das Fahrtenbuch nicht an, weil die Möglichkeit der nachträglichen Manipulation der Aufzeichnungen bestünde. Das FG Berlin-Brandenburg entschied jedoch, dass die Möglichkeit der nachträglichen Veränderung der Aufzeichnungen, wegen des handschriftlich lückenlos geführten Fahrtenbuches, nicht gegeben sei. Zudem seien die gemachten Angaben unter Zugrundelegung des Fahrtenbuches und der ergänzenden Liste ohne weiteres nachprüfbar. Die Kombination von handschriftlichem Fahrtenbuch und Computer-ausdruck war somit zulässig. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 33/10).
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Hinweis: Ein elektronisches Fahrtenbuch wird allerdings nur anerkannt, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen sein, zumindest aber dokumentiert werden. Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch in Form einer Excel-Tabelle erfüllt die von der Finanzverwaltung geforderten Anforderungen nicht.