Studenten während eines praxisintegrierten Studiengangs gelten nicht als Arbeitnehmer und sind somit versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung.
Anders allerdings verhält es sich in der Unfallversicherung. Eine Besprechung der Unfallversicherungs-träger ergab, dass für diesen Personenkreis eine Meldung an den Unfallversicherungsträger zu übermitteln ist.
Seit dem 1.7.2009 besteht für Arbeitnehmer, die unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt sind, Versicherungspflicht zur Sozialversicherung. Voraussetzung hierfür ist, dass Arbeitsentgelt bezogen wird.
Abweichung: Keine Unfallversicherung in Freistellungsphasen
In der Unfallversicherung verhält es sich anders. Wenn ein Arbeitgeber endgültig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die geschuldete Arbeitsleistung verzichtet, liegt kein beitrags-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung vor.
Dies hat die Geschäftsführerkonferenz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) entschieden.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben diese Beurteilung in ihrem Besprechungsergebnis vom 2./3.11.2010 geteilt. Bei der Unfallversicherung handelt es sich um eine Art Haftpflichtversicherung. Bei einer endgültigen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung entfallen die Weisungs-befugnisse des Arbeitgebers. Es liegt also kein zu versicherndes Risiko mehr vor.
Bei Entgeltmeldungen ist daher ein unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 0 EUR anzugeben und keine Arbeitsstunden. Durch die zum 1.6.2011 geplante Umstellung der Datensätze für die Unfallversicherung, ist ab diesem Zeitpunkt zusätzlich der UV-Grund "B03" (Versicherungsfreiheit in der Unfallversicherung gemäß SGB VII) anzugeben.
Hinweis: Diese Sonderregelung der Unfallversicherung erfasst jedoch nicht Arbeitnehmer, die nur aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs (z. B. Resturlaub, Mutterschutz, Wertguthaben) freigestellt werden.
Seit dem 1. Januar 2010 sind Arbeitgeber verpflichtet, für Beschäftigte, die ein beitragspflichtiges Entgelt zur Unfallversicherung erzielen, aber nicht sozialversicherungspflichtig sind, eine Meldung zu übermitteln. Hierfür wurde die neue Personengruppe 190 geschaffen.
Zu dieser Personengruppe gehören beispielsweise Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum. Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung ist unerheblich, ob das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder freiwillig geleistet wird. Es besteht Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.
Was ist zu melden?
Für laufende Beschäftigungen, die bereits 2009 begonnen haben, ist ein fiktiver Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2010 zu übermitteln.
Grund der Anmeldung ist hierbei „10“ (Beginn einer Beschäftigung). Die Beitragsgruppe ist mit 0000 anzugeben.
Für Beschäftigungen, die 2010 beginnen oder bereits begonnen haben, ist der tatsächliche Beschäftigungsbeginn zu melden.
So wird sichergestellt, dass alle nachfolgenden Meldungen (Jahres- und Abmeldungen) bei der Einzugsstelle korrekt verarbeitet und weitergeleitet werden können.