Ein österreichischer Rechtsstreit mit Folgen für Deutschland:
Eine Arbeitnehmervertretung stritt mit dem Bundesland Tirol als Arbeitgeber um eine Regelung im Landes-Vertragsbedienstetengesetz. Dieses kürzt den Urlaubsanspruch anteilig, wenn ein Mitarbeiter von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt. Das Tiroler Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Rechtsstreit vor, das die Regelung für europarechtswidrig erklärte (Urteil vom 22.4.2010 – C-486/08).
In der Urteilbegründung wiesen die Richter auf den Zweck des Jahresurlaubs hin. Er soll dem Mitarbeiter Erholung und Entspannung ermöglichen. Dabei komme es aber nicht darauf an, wann der Urlaub erworben und genommen werde. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen Urlaubsdauer und der aktuellen Arbeitszeit. Der einmal erworbene Anspruch werde durch spätere Änderungen nicht beeinflusst. Dass Teilzeitbeschäftigte nur einen Teil-Urlaubsanspruch erwerben, bedeutet also nicht, dass die bereits bestehende Urlaubsdauer nachträglich wieder gekürzt wird.
Eine Hintertür ließ der EuGH jedoch offen: Diese Grundsätze gelten nur, wenn der Beschäftigte aus persönlichen oder betrieblichen Gründen den Urlaub nicht in der Vollzeitarbeitsphase nehmen konnte.
Mit der Entscheidung gibt der EuGH den deutschen Arbeitgebern damit eine Vorlage an die Hand, mit der die Wechselproblematik künftig gelöst werden muss.
Ein Fall könnte beispielsweise folgendermaßen aussehen:
Einem Vollzeitmitarbeiter mit einer Fünf-Tage-Woche steht der Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen zu, er hat also insgesamt vier Wochen frei. Ein Teilzeitmitarbeiter, der an zwei Tagen in der Woche arbeitet, hat einen Anspruch von 8 Tagen. Damit hat er auch insgesamt vier Wochen Urlaub. Dies entspricht nach wie vor der gesetzlichen Regelung.
Wechselt der Vollzeitmitarbeiter nun ebenfalls zur Zwei-Tage-Woche, so bleibt der Urlaub erhalten. Ändert er die Arbeitszeit ab August, so erhält er seinen kompletten Jahresurlaub (§ 5 Absatz 1 c Bundesurlaubsgesetz!) und kann 20 Tage frei nehmen. Dies ergibt insgesamt 10 Wochen Urlaub!
Um die korrekte, aber überlange Urlaubsdauer zu vermeiden, muss ein Arbeitgeber nun folgendes tun: Zunächst ist der auf die verbleibenden Monate entfallende Teilzeit-Urlaub zu errechnen. Zur Vereinfachung können hier vier Tage, also der halbe Jahresurlaub angenommen werden. Anschließend wird der Mitarbeiter aufgefordert, seinen Urlaub bis auf die restlichen vier Tage noch während der Vollzeittätigkeit zu nehmen. Diese Lösung steht im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes.