Eigentlich haben Sie als Arbeitgeber mit dem Kindergeld nichts zu tun. Beantragt wird es grundsätzlich bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit. Doch häufig kommt die Frage auf, wie das Überschreiten der „Schallgrenze“ der eigenen Einkünfte/Bezüge des Auszubildenden verhindert werden kann.
Hintergrund: Für volljährige Auszubildende besteht Kindergeldanspruch bis zum 25. Lebensjahr, wenn nicht über höhere Einkünfte/Bezüge als 8.004 Euro (= Jahresnettogrenze) verfügt wird. Von den Bruttobezügen werden Werbungskosten und auch der Eigenanteil zur Sozialversicherung abgezogen. Statt der tatsächlichen Werbungskosten wird zumindest ein Pauschbetrag von jährlich 1.000 Euro (bis 2010 = 920 Euro) berücksichtigt. Die Idee, einfach auf Teilbezüge zu verzichten, wird von der Familienkasse nicht akzeptiert.
Tipp: Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich über die Altersversorgung. Umgewandelte Gehaltsbestandteile, die der Ausbildungsbetrieb an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds (steuerfrei) leistet, werden nicht als Verzicht gewertet. Auch der Auszubildende hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber jährlich bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Altersvorsorge zur Seite legt. 2011 können danach bis zu 2.640 Euro steuerfrei umgewandelt werden. Diese Beiträge bleiben bei der Kindergeldberechnung außer Ansatz, weil sie nicht zur aktuellen Bestreitung des Lebensunterhalts dienen.
Beispiel: Ein Auszubildender verdient im dritten Lehrjahr monatlich 920 Euro brutto zzgl. Anspruch auf Weihnachtsgeld. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber, vom Weihnachtsgeld 2011 die Hälfte in eine Direktversicherung abzuzweigen.
Folge: Der Grenzbetrag von 8.004 Euro wird nicht erreicht und der Kindergeldanspruch für 2011 ist gerettet!
Ausblick: Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde der Grenzbetrag von 8.004 Euro ab 2012 gestrichen. Auch bei einer Zweitausbildung innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses besteht der Kindergeldanspruch bis zum 25. Lebensjahr. Einkünfte/Bezüge werden nicht mehr angerechnet.
Fazit: Entgeltumwandlungsüberlegungen, die den Weiterbezug von Kindergeld sicherstellen sollen, sind ab 2012 nicht mehr notwendig!