Ein Arbeitgeber mahnte seinen Angestellten ab, weil er trotz „Schweigeklausel“ mit Kollegen über das Gehalt plauderte. Der Mitarbeiter verlangte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte - und erhielt Recht. Eine Schweigepflicht verletzt u. a. die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz, weil der Mitarbeiter dadurch nicht mit Hilfe der Gewerkschaft die korrekte Lohnhöhe überprüfen kann. (LAG Mecklenburg-Vorpommern - Az.: 2 Sa 237/09).
Ein 51jähriger Mann hatte sich auf eine Stellenausschreibung beworben, in der nach „jungen Bewerbern“ gesucht wurde. Eingestellt wurde eine 33jährige Frau. Das Bundesarbeitsgericht sah darin eine Diskriminierung, weil die Stellenausschreibung nicht altersneutral war, und sprach dem Kläger ein Monatsgehalt Entschädigung zu (BAG - 8 AZR 530/09).
Wenn ein Arbeitgeber im Betrieb über zahlreiche PCs und Internetzugänge verfügt, darf auch der Betriebsrat Internetzugang und E-Mail-Adressen verlangen (BAG - Az. 7 ABR 80/08)
Die Bemerkung, „der Chef hechele sein Entspannungsprogramm durch“, während er selbst sich „den Arsch abarbeite“, kostete einen Mitarbeiter den Job. Zuvor hatte er bereits eine Kundin als „schwierige Person“ bezeichnet. Da ihn auch mehrere Abmahnungen nicht beeindruckt hatten, war die Kündigung nach Ansicht der Richter gerechtfertigt (LAG Berlin-Brandenburg, 10 Sa 481/10).