Arbeitsrecht.

Interessante Entscheidungen.

 

  • Ein Arbeitgeber mahnte seinen Angestellten ab, weil er trotz „Schweigeklausel“ mit Kollegen über das Gehalt plauderte. Der Mitarbeiter verlangte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte - und erhielt Recht. Eine Schweigepflicht verletzt u. a. die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz, weil der Mitarbeiter dadurch nicht mit Hilfe der Gewerkschaft die korrekte Lohnhöhe überprüfen kann. (LAG Mecklenburg-Vorpommern - Az.: 2 Sa 237/09).

  • Ein Arbeitnehmer verletzt seine Arbeitspflicht, wenn er am Arbeitsplatz mit seinem Handy privat telefoniert. Der Chef darf dies deshalb ohne weitere Begründung und ohne Zustimmung des Betriebsrates verbieten (LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 6 TaBV 33/09).
  • Arbeitnehmern droht die fristlose Kündigung, wenn sie trotz Abmahnung für Raucherpausen nicht ausstempeln. Das Arbeitsgericht Duisburg (Az.: 3 Ca 1336/09) wies die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ab. Nach Ansicht der Richter ist es Arbeitszeitbetrug, wenn das Unternehmen die Auszeit der Mitarbeiter vergüten muss.
    • Ein 51jähriger Mann hatte sich auf eine Stellenausschreibung beworben, in der nach „jungen Bewerbern“ gesucht wurde. Eingestellt wurde eine 33jährige Frau. Das Bundesarbeitsgericht sah darin eine Diskriminierung, weil die Stellenausschreibung nicht altersneutral war, und sprach dem Kläger ein Monatsgehalt Entschädigung zu (BAG - 8 AZR 530/09).

    • Eine Teilzeitmitarbeiterin wurde über mehrere Jahre hinweg nahezu im Umfang einer Vollzeitkraft eingesetzt. Später setzte der Arbeitgeber sie wieder als Teilzeitkraft ein. Die Arbeitnehmerin war damit nicht einverstanden, sie verlangte die Beschäftigung als Vollzeitkraft und rückwirkend das volle Entgelt. Das LAG sah das ebenso: Der Arbeitsvertrag sei infolge der jahrelangen deutlichen Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Stundenzahl stillschweigend abgeändert worden (LAG Hamm - 8 Sa 2046/05).
    • Wenn ein Arbeitgeber im Betrieb über zahlreiche PCs und Internetzugänge verfügt, darf auch der Betriebsrat Internetzugang und E-Mail-Adressen verlangen (BAG - Az. 7 ABR 80/08)

    • Wer während der Arbeitszeit seinen Dienst-PC exzessiv für private E-Mail-Kommunikation nutzt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen – auch ohne vorherige Abmahnung. Ein Arbeitnehmer hatte über einen Zeitraum von sieben Wochen mehrere Stunden täglich privat kommuniziert, zeitweise sogar in einem Umfang, der ihm keine Zeit mehr für seine Arbeit gelassen haben konnte. Das LAG Niedersachsen hielt die Kündigung für rechtmäßig (Az. 12 Sa 875/09).
    • Die Bemerkung, „der Chef hechele sein Entspannungsprogramm durch“, während er selbst sich „den Arsch abarbeite“, kostete einen Mitarbeiter den Job. Zuvor hatte er bereits eine Kundin als „schwierige Person“ bezeichnet. Da ihn auch mehrere Abmahnungen nicht beeindruckt hatten, war die Kündigung nach Ansicht der Richter gerechtfertigt (LAG Berlin-Brandenburg, 10 Sa 481/10).