Mit der Standardformulierung beim Ausspruch einer ordentlichen Kündigung „Sie werden bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei Fortzahlung der Bezüge unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche freigestellt“ konnten Arbeitgeber bislang zusätzliche Ansprüche des Mitarbeiters auf Urlaubsabgeltung vermeiden. Das Bundesarbeitsgericht „kassierte“ jetzt jedoch eine Formulierung, mit der der Arbeitgeber die Freistellung nach Ansicht des Gerichts zu schwammig erläutert hatte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.5.2011 – 9 AZR 189/10).
Der Arbeitnehmer erhielt im November 2006 eine Kündigung zum 31.3.2007. Gleichzeitig stellte er den Kläger „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei. Die Kündigung war unwirksam, der Mitarbeiter gewann den Arbeitsschutzprozess. Anschließend verlangte er den Resturlaub für das gesamte Jahr 2007.
Die höchsten Arbeitsrichter gaben ihm Recht. Sie urteilten, der Arbeitgeber habe nicht deutlich genug erkennen lassen, in welchem Umfang er die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers habe erfüllen wollen. Auslegungszweifel bei unklaren Formulierungen gingen immer zulasten des Arbeitgebers. Nach § 5 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Urlaub bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte zu quoteln. Dem Kläger standen bei 30 Tagen Jahresurlaub also mindestens 7,5 Tage, aufgerundet nach § 5 Absatz 2 BUrlG sogar 8 Tage für das erste Quartal zu. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Arbeitnehmer der Erklärung nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob der Arbeitgeber nur im Umfang von 7,5 bzw. 8 Tagen freistellen oder ob er für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung gleich den gesamten Jahresurlaub verrechnen wollte.
Künftig sollten Arbeitgeber die Freistellung anders formulieren. Wenn die Freistellungszeit den Urlaub abdeckt, könnte die Formulierung lauten: „Sie werden bis zum Ablauf der Kündigung bei Fortzahlung der Bezüge unter Anrechnung auf Ihren Urlaub unwiderruflich freigestellt. Zum Beendigungsdatum ist damit der gesamte Jahresurlaub abgegolten.“