Neues im Meldeverfahren.

Tätigkeitsschlüssel und Personengruppen.

Nach 35 Jahren ist es nun bald soweit: Die Schlüsselzahlen für die Angaben zur Tätigkeit ändern sich für Meldezeiträume ab dem 1. Dezember 2011. Der neue Schlüssel ist neunstellig aufgebaut:

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

tätigkeitsbezogen

personenbezogen

ausgeübte
Tätigkeit

Höchster
Schulabschluss

Höchste
Berufsausbildung

Arbeitnehmer-
überlassung

Arbeitszeit und
Befristung

 

Umstellung maschinell und manuell
Für die Umstellung auf die neue Systematik können Sie vielfach auf die vorhandenen Daten zurückgreifen. Dazu gibt es maschinelle Umsetzungshilfen der einzelnen Softwarehäuser, die soweit wie möglich eine automatisierte Umstellung vornehmen. Informationen dazu erhalten Sie beim jeweiligen Anbieter. Meistens verbleibt eine gewisse Anzahl von Vorgängen zur manuellen Ergänzung. Wenn Sie über eine eher überschaubare Anzahl von Arbeitnehmern verfügen, lohnt sich eine maschinelle Umsetzung eventuell nicht. In jedem Fall sind die meisten erforderlichen Daten an verschiedenen Stellen in der Entgeltabrechnungssoftware vorhanden. Die jeweils erforderlichen Schlüsselverzeichnisse zu allen Angaben sind in den Entgeltabrechnungsprogrammen hinterlegt.

Stelle 6: Für den höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss ist es unerheblich, ob für die Tätigkeit üblicherweise ein anderer Schulabschluss vorgesehen ist. Bei einer maschinellen Umstellung sollten Sie beachten, dass in einzelnen Fällen die Angabe „unbekannt“ erscheinen kann. Das können Sie für eine Übergangszeit zunächst so belassen. Auf Dauer sollten Sie allerdings die Bildungsangaben nacherfassen.

Stelle 7: Maßgebend ist der aktuell letzte erreichte höchste berufliche Ausbildungsabschluss.

Stelle 8: Das Merkmal ist nur für Zeitarbeitsunternehmen mit einer Erlaubnis zum Arbeitnehmerverleih von Bedeutung. Gehört Ihr Unternehmen nicht zu diesem Kreis, können Sie hier generell mit „nein“ verschlüsseln.

Stelle 9: Bei der Arbeitszeit wird nur noch zwischen Voll- oder Teilzeit im tarifrechtlichen Sinne unterschieden. Darüber hinaus müssen Sie hier angegeben, ob das Beschäftigungsverhältnis befristet oder unbefristet vereinbart ist. Für beide Angaben stellen Sie jeweils auf die arbeitsvertragliche Regelung ab.

Zeitpunkt der Umstellung

Für die Umstellung müssen Sie auf den Meldezeitraum achten. Zu welchem Zeitpunkt die Meldung abgegeben wird, spielt keine Rolle! Der neue Schlüssel gilt erstmals für alle

  • Anmeldungen mit einem Anmeldedatum ab 1. Dezember 2011 und
  • Meldungen, deren Meldezeiträume nach dem 30. November 2011 enden.

Meldungen, deren

  • Anmeldedatum vor dem 1. Dezember 2011 liegt und
  • Meldezeitraum vor dem 1. Dezember 2011 endet,

müssen Sie weiterhin mit dem bisherigen fünfstelligen Schlüssel abgeben. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, wann Sie die Meldung erstellen oder übermitteln.

Bei Stornierungen ist immer derjenige Schlüssel zu verwenden, der bei der ursprünglichen Meldung verwendet wurde.  So müssen Sie z.B. Stornierungsmeldungen, die ein Zeitraum-Ende vor dem 1.12.2011 beinhalten, weiterhin mit dem alten fünfstelligen Tätigkeitsschlüssel erstellen.

Hinweis
Die derzeit bestehenden (Tätigkeits-)Sonderschlüssel für die Personengruppen Behinderte, Rehabilitanden, Pflegepersonen, Beschäftigte im Privathaushalt (Haushaltscheckverfahren), Künstler und Publizisten (Künstlersozialkasse), Bezieher von Vorruhestandsgeld, Personen in Altersteilzeit, Bezieher von Ausgleichsgeld entfallen im neuen Tätigkeitsschlüssel.

Möchten Sie sich bereits jetzt einen Überblick über die neuen Tätigkeitsschlüssel verschaffen, steht Ihnen auf der Internetseite der Arbeitsagentur eine Online-Übersicht oder eine Übersicht als PDF zur Verfügung.

 

Neue Personengruppen
Wegen des Sozialausgleichs ergeben sich einige Änderungen im Meldeverfahren zur Sozialversicherung.

Ob ein Sozialausgleich ausgezahlt wird oder nicht, Sie als Arbeitgeber haben künftig stets eine sogenannte „Monatsmeldung“ an die die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 

Folgende Arbeitnehmer sind hiervon betroffen:

  • Mehrfachbeschäftigte
  • Unständig Beschäftigte
  • Arbeitnehmer mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen
  • Arbeitnehmer, für die der Sozialausgleich nicht vollständig durch den Arbeitgeber durchgeführt werden konnte.

Es werden vier neue Personengruppenschlüssel in das DEÜV-Meldeverfahren aufgenommen um die Beschäftigten, die keinen Zusatzbeitrag zu leisten haben, herausfiltern zu können:

Personengruppe 121 - Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt
Personengruppe 122 - Auszubildende in einer überbetrieblichen Einrichtung
Personengruppe 123 - Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten
Personengruppe 144 - Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt.

Abgabegrund 91:
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nur beitragspflichtig in der Unfallversicherung beitrags- und meldepflichtig ist, wird künftig mit dem Abgabegrund 91 gemeldet.

Abgabegrund 58:
GKV-Monatsmeldung

Nähere Informationen und genauere Einzelheiten hierzu erhalten Sie in den kommenden Monaten.