
Unter Umständen besteht bei im Unternehmen angestellten Abkömmlingen des Arbeitgebers (also ein leibliches Kind, ein Adoptivkind, ein Enkel oder ein Urenkel) keine Sozialver-sicherungspflicht.
Die versicherungsrechtliche Prüfung ist im Rahmen des Sozialversicherungsänderungsgesetzes 2008 vereinfacht worden.
Bei der Anmeldung eines neuen Mitarbeiters muss mit dem Statuskennzeichen „1“ angeben werden, ob der Arbeitnehmer ein Abkömmling des Arbeitgebers ist.
Damit wird automatisch das Feststellungsverfahren über den Versichertenstatus eingeleitet und der Rentenversicherungsträger informiert.
Der Rentenversicherungsträger verschickt aufgrund des Statuskennzeichens den Prüfbogen. Nach Auswertung des Prüfbogens erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen widerspruchsfähigen Bescheid. Die SBK wird im Zuge des maschinellen Meldeverfahrens ebenso über das Ergebnis informiert.
Sollten Sie als Arbeitgeber oder der Versicherte außerhalb des Meldeverfahrens von sich aus auf die SBK zukommen, ohne dass eine Meldung mit Stautskennzeichen erfolgt, prüfen wir gerne "von Amts wegen". Der Rentenversicherungsträger führt hier keine Prüfung durch.
Wenn dies der Fall ist und die SBK prüft, wird zunächst ein vorläufiger Bescheid erstellt und dieser an den zuständigen Rentenversicherungsträger mit der Bitte um gutachterliche Stellungnahme versandt. Wenn dieser die Auffassung der SBK teilt, wird jeweils ein Bescheid an den Versicherten und den Arbeitgeber versandt.