Betriebsübergang

Im Falle eines Betriebsübergangs ist die anteilige jährliche Bemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe oder Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Das kann beispielsweise bei Firmenverkäufen der Fall sein, aber auch bei der Ausgliederung einzelner Abteilungen in neue Gesellschaften.

Für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge – gerade für Einmalbezüge wie das Weihnachts- geld – besonders wichtig: Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB wird dabei genauso bewertet wie
ein Arbeitgeberwechsel. Das bedeutet, dass bei der Ermittlung der Beiträge die anteilige jährliche Beitragsbemessungsgrenze angesetzt wird.

Dabei ist es unerheblich, dass beim Betriebsübergang formal kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird. Das gilt auch, wenn ein Insolvenzverwalter Arbeitnehmer eines insolventen Betriebs weiter-beschäftigt.

Bei einer Firmenübernahme wirkt sich diese Regelung nur für die Mitarbeiter des übernommenen Unternehmens aus. Für diese Arbeitnehmer ist ab dem Zeitpunkt der Firmenübernahme die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie bei der Meldung: Der bisherige Arbeitgeber hat im Falle eines Betriebsübergangs die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bei den zuständigen Einzugsstellen wegen Ende des Beschäfti-gungsverhältnisses (Abgabegrund 30) abzumelden. Als Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist der Tag vor dem Betriebsübergang anzugeben. Der neue Arbeitgeber muss eine Anmeldung mit dem Abgabegrund 10 (Beginn einer Beschäftigung) abgeben. Als Beginn ist der Tag des Betriebsübergangs anzugeben.

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