ELStAM und Lohnsteuer: Alles Wissenswerte

Wir haben für Sie wichtige Informationen zum Thema Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale und rund um die Lohnsteuer zusammengestellt. Erfahren Sie, was Sie künftig beachten sollten um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.

 

 

Auf dem neuesten Stand: ELStAM - aktuelle Infos

Die Lohnsteuerkarte aus Papier sollte ab dem 1. Januar 2012 abgeschafft und durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt werden.

Anhand der Steuer-ID und dem Geburtsdatum des Arbeitnehmers sollten Arbeitgeber und Steuerberater die erforderlichen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale abrufen können.

Wegen noch offener Fragen im Verfahrensablauf wurde der Starttermin für ELStAM verschoben.

Die Finanzverwaltung hat entschieden erst zum 1. Januar 2013 - und damit ein Jahr später als geplant - einen neuen Anlauf zu wagen.

Wichtig: Bewahren Sie die vorliegende Lohnsteuerkarte weiterhin auf!

  

Hintergrundinformationen zu ELStAM

ELStAM steht für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“, die stufenweise in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern erfasst werden. Ab dem Jahr 2012 sollte es möglich sein, alle persönlichen Besteuerungsmerkmale Ihrer Arbeitnehmer (Steuerklasse, Kinderfreibetrag etc.) ausschließlich elektronisch abzurufen.

Im Zuge des Bürokratieabbaus sollte die Finanzverwaltung die Lohnsteuerkarte in Papierform abschaffen und die bisherige Lohnsteuerkarte durch das ELStAM-Verfahren ersetzen. Für das Jahr 2011 gab es bereits keine neuen Lohnsteuerkarten mehr. Stattdessen sind die Lohnsteuerkarten 2010 auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 anzuwenden. Deshalb sind die Lohnsteuerkarten 2010 länger gültig als normalerweise.

So sah der Zeitplan für die Umstellung aus:

  • Jahr 2010: Lohnsteuerkarten 2010 aus Papier gelten wie bekannt

  • Jahr 2011: Anfang 2011 durften die Lohnsteuerkarten 2010 nicht vernichtet werden. Sie waren auch für den Lohnsteuerabzug in 2011 uneingeschränkt gültig

  • 1.1.2012: Geplanter Start von ELStAM
     
  • Tatsächlicher Start voraussichtlich 1. Januar 2013

Die Lohnsteuerkarten dürfen also nicht vernichtet werden, weil sie auch für die Kalenderjahre 2011 und 2012 gültig sind.

Arbeitnehmer, die den Arbeitsplatz wechseln, nehmen die Karte wie gehabt mit – auch in den Jahren 2011/2012. Berufseinsteiger haben im Jahr 2011 eine Ersatzbescheinigung erhalten.

Eine Vereinfachungsregelung gilt für Auszubildende, die 2011 ihre Berufsausausbildung aufgenommen haben: Lag noch keine Ersatzbescheinigung vor, konnten Sie den Lohnsteuerabzug ausnahmsweise nach der Steuerklasse I vornehmen.

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Fragen und Antworten

Was ist mit der bisherigen Lohnsteuerkarte aus Papier?

Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal, Freibeträge) gelten bis zum Start von ELStAM - also mindestens für das Jahr 2012 - weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 vorlegen.

Was passiert, wenn sich nichts geändert hat?

Haben sich bei Ihren Arbeitnehmern gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderung ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden. Sie als Arbeitgeber haben dann weiterhin auf Basis dieser Verhältnisse den Lohnsteuerabzug vorzunehmen.

Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte/Ersatzbescheinigung sind nicht mehr aktuell. Was ist zu tun?

Sind die Abzugsmerkmale auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 nicht mehr korrekt (z. B. wegen Wechsel der Steuerklasse), muss der Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Auf Antrag erhält er eine Bestätigung über die Änderung. Alternativ erhält er eine neue Ersatz-bescheinigung. Dies ist dann die Grundlage für den Lohnsteuerabzug.

Wie werden Arbeitgeber künftig über Änderungen informiert?

Nur wenn Ihnen die aktuellen Daten vorliegen, sind Sie in der Lage, die Lohnsteuer korrekt zu berechnen. Die Finanzämter empfehlen das im Herbst 2011 versandte Schreiben der Finanzverwaltungen über die erstmalig gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) einzufordern. Natürlich sollten Sie dennoch prüfen, ob die darauf enthaltenen Daten noch aktuell sind. Wichtig: Freibeträge sind nur bei Behinderten und Hinterbliebenen angegeben.

Was passiert wenn die Steuer falsch berechnet wurde?

Wenn in 2012 die Lohnsteuer wegen falscher Abzugsmerkmale nicht korrekt berechnet worden ist, kann sich Ihr Arbeitnehmer im Rahmen der Lohnsteuererklärung sein Recht verschaffen. Zuviel gezahlte Lohnsteuer wird dann erstattet.
Beachten Sie aber auch, dass es unter Umständen zu Nachforderungen seitens des Finanzamtes kommen kann. Das kann beispielsweise der Fall sein wenn man näher an die Arbeitsstätte zieht und dadurch der eingetragene Freibetrag zu hoch ist.

Was ist mit Berufseinsteigern?

Wie bisher auch stellt das Finanzamt für Berufseinsteiger auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus.

Was ist bei Auszubildenden zu beachten?

Die in 2011 geschaffene Vereinfachungsregelung gilt auch 2012 weiter. Für ledige Auszubildende, die im Kalenderjahr 2012 ihre Berufsausbildung aufnehmen ist keine Ersatzbescheinigung erforderlich. Sie können die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, vorausgesetzt, dass Ihnen der Auszubil-dende seine Steuer-ID, Geburtsdatum und Konfession mitteilt. Weiterhin muss er Ihnen schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

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Lohnsteuer-Anmeldung 2012: Wichtige Termine für Sie

Während die Sozialversicherungsbeiträge monatlich angemeldet und abgeführt werden müssen, ist der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum von der Höhe der im Vorjahr angemeldeten Lohnsteuer abhängig. Der Zeitraum, für den die Lohnsteuerabzugsbeträge für das Jahr 2012 angemeldet und abgeführt werden müssen, richtet sich nach der Höhe der im Kalenderjahr 2011 angemeldeten Lohnsteuer.

Als Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum kommt grundsätzlich der Monat, das Vierteljahr oder das Kalenderjahr in Betracht. Der maßgebliche Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum für das Jahr 2012 ist

  • der Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer im Kalenderjahr 2011 mehr als 4.000 Euro betragen hat,
  • das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro betragen hat,
  • das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2011 nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat.

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungs-zeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt einzureichen (§ 41a Absatz 1 Satz 1 EStG). Fällt der zehnte Tag nicht auf einen Arbeitstag, sondern auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt die Lohnsteuer-Anmeldung als fristgerecht beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingereicht, wenn die Lohn-steuer-Anmeldung am nächsten Arbeitstag zugeht. Für das Kalenderjahr 2012 sind folgende Anmeldungstermine zu beachten.

 

Termine für die Lohnsteuer-Anmeldung 2012 im Überblick: 

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum 2012

Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung bis

Kalendermonat

Dezember 2011

Januar 2012

Februar 2012

März 2012

April 2012

Mai 2012

Juni 2012

Juli 2012

August 2012

September 2012

Oktober 2012

November 2012

Dezember 2012

                             
                             10.01.2012 (Di.)

                             10.02.2012 (Fr.)

                             12.03.2012 (Mo.)

                             10.04.2012 (Di.)

                             10.05.2012 (Do.)

                             11.06.2012 (Mo.)

                             10.07.2012 (Di.)

                             10.08.2012 (Fr.)

                             10.09.2012 (Mo.)

                             10.10.2012 (Mi.)

                             12.11.2012 (Mo.)

                             10.12.2012 (Mo.)

                             10.01.2013 (Di.)

Kalendervierteljahr

I. Quartal 2012

II. Quartal 2012

III. Quartal 2012

IV. Quartal 2012

                             

                             10.04.2012 (Di.)

                             10.07.2012 (Di.)

                             10.10.2012 (Mi.)

                             10.01.2013 (Di.)

Kalenderjahr

Kalenderjahr 2012

                            

                             10.01.2013 (Do.)

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