Für Familien - Das Elterngeld

Seit 2007 ersetzt das Elterngeld das Erziehungsgeld. Es dient der Unterstützung der Familien besonders in der Frühphase der Elternschaft.

Das Elterngeld wird in der Regel für 12 oder 14 Monate gezahlt.
Wenn sich nur ein Elternteil um das Kind kümmert, können 12 Monate Elterngeld bezogen werden. 2 weitere Monate sind für den anderen Elternteil vorgesehen.

Alleinerziehenden wird das Elterngeld für die Dauer von 14 Monaten bewilligt. Weitere Ausnahme-regelungen sehen vor, dass der Bezug für 14 Monate möglich ist, wenn ein Elternteil aus schwer-wiegenden Gründen, wie Krankheit oder Behinderung, die Betreuung nicht leisten kann oder wenn
ein Elternteil das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.

Es wird in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus der Erwerbstätigkeit gezahlt (mind. 300 Euro, max. 1.800 Euro). Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gelten Einnahmen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land und Forstwirtschaft. Einmalige Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt.


Wer bekommt Elterngeld?

Werdende Eltern, die Elterngeld beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Anspruch hat, wer

  • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt
  • das Kind selbst betreut oder erzieht
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt

Auswirkungen für Arbeitgeber und die Personalpraxis

Mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) wurde jedem Arbeitnehmer - auch denjenigen in leitenden Positionen - ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Umwandlung eines bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gewährt. Dieser Anspruch gilt auch für befristete Arbeitsverträge. Derartigen Teilzeitwünschen muss in der Regel entsprochen werden.

Zudem sind Arbeitgeber auskunfts- und nachweispflichtig über das Arbeitsentgelt der Beschäftigten, die abgezogene Lohnsteuer, den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit, wenn die Beschäftigten dies verlangen (§ 9 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG).

Arbeitgeber, die diese Angaben „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheini-gen“, handeln gemäß § 14 BEEG ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld bis zu 2.000 Euro rechnen.

Mit den Einzelheiten zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes müssen sich Arbeitgeber dagegen nicht auseinandersetzen – dies ist Aufgabe der jeweiligen Elterngeldstelle.

Übergangsregelung bis Ende 2009

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG gilt für Kinder, die seit dem 01. Januar 2007 geboren wurden. Dagegen erhalten Eltern von Kindern, die noch im Jahr 2006 geboren wurden, auf-  grund des Stichtagsprinzips kein Elterngeld. Stattdessen haben sie nach Maßgabe des Bundes-erziehungsgeldgesetzes (BErzGG) weiterhin einen Anspruch auf Erziehungsgeld. Daher müssen Arbeitgeber mindestens noch bis Ende 2009 ihre Pflichten aus diesen beiden Gesetzen gleicher-   maßen kennen.

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