Entsendung - Vorübergehende Arbeitseinsätze in einem EU-Staat

Wird ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber ins Ausland geschickt, gelten seit 01.05.2010 neue EG-Verordnungen.

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt.


Aktuell: Erleichterung bei kurzfristiger Entsendung

Entsenden Sie einen Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit vorübergehend in einen anderen Staat der Europäischen Union, bleibt während des Auslandsaufenthaltes meist die deutsche Sozialver-sicherung bestehen. Als Nachweis dient dazu im Ausland der Vordruck „A 1“. Er wird von der Kranken-kasse ausgestellt, bei der Ihr Arbeitnehmer versichert ist.

Bürokratie im Alltag
In Zeiten eines hochflexiblen und mobilen Wirtschaftslebens muss es oft ganz schnell gehen: Bei kurzfristig angesetzten Geschäftsbesprechungen oder Montageeinsätzen vergehen zwischen der Entscheidung zum Auslandseinsatz und dem Reisebeginn manchmal nur wenige Stunden. Die Bescheinigung „A 1“ kann dann nicht rechtzeitig beantragt und zur Verfügung gestellt werden.

Bescheinigung auch nachträglich möglich
Bei kurzfristig anberaumten Geschäftsreisen und bei sehr kurzen Entsendezeiträumen bis zu einer Woche ist es nun möglich, auf die vorherige Beschaffung der Bescheinigung „A 1“ zu verzichten. Die Krankenkassen können die Bescheinigung inzwischen auch nachträglich und rückwirkend ausstellen, ohne dass dabei eine zeitliche Grenze gilt. Das ergibt sich aus dem geltenden Abkommensrecht der Europäischen Union. Sollte von den prüfenden Stellen im Ausland eine Bescheinigung verlangt werden, können Sie den Vordruck nachträglich beantragen und vorlegen.

SBK-Tipp:
Für Ihren Arbeitnehmer besteht im Ausland zwar keine ausdrückliche "Mitführungspflicht" der Bescheini-gung „A 1“. Es ist aber nicht ganz auszuschließen, dass es etwa aufgrund unterschiedlicher Auslegun-gen oder fehlender aktueller Informationen vor Ort zu Irritationen kommt.

Ihre SBK empfiehlt Ihnen deshalb, insbesondere bei Entsendungen von bis zu einer Woche, auf die Beantragung der A1-Bescheinigung nicht zu verzichten, sofern die Bereitstellung der Bescheinigung
im Voraus noch rechtzeitig erfolgen kann.

Hinweis:
Sollte es in Einzelfällen wegen fehlender A1-Bescheinigungen zu Behinderungen (z. B.  beim Betreten eines Betriebsgeländes) kommen, können solche Beeinträchtigungen je nach den konkreten Umstän-den als Überschreitung des nationalen Ermessens und als Verletzung der europäischen Dienstleis-tungsfreiheit gewertet werden.

Beschwerden können nach der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) an die folgende Anschrift gerichtet werden: 

Europäische Kommission
Generaldirektion Beschäftigung und Soziales
EMPL B.4 Arbeitnehmerfreizügigkeit, Koordinierung der Systeme sozialer Sicherheit
J-27 2/115
B – 1049 Brüssel
Empl-Casstm@ec.europ.eu

Haben Sie Fragen zu Entsendungen? Auf unserer Seite „Auslandsberatung“ finden Sie die Kontaktdaten unserer Auslandsexperten.

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Wann liegt eine Entsendung vor? Was ist seit 01.05.2010 neu?

Für Beschäftigte eines Landes der Europäischen Union, die vom Arbeitgeber in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt werden, gelten weiterhin die Rechtsvorschriften des Heimatlandes.

Dies gilt,  

  • sofern die voraussichtliche Dauer dieser Auslandsbeschäftigung 24 Monate nicht übersteigt und
  • der Beschäftigte nicht einen anderen Beschäftigten ablöst.


Neu ist, dass das entsendende Unternehmen gewöhnlich im Entsendestaat tätig sein muss - nicht nur mit reinen Verwaltungstätigkeiten. Vorausgesetzt wurde dies bisher nur, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Auslandstätigkeit eingestellt wurde.

Eine nennenswerte Geschäftstätigkeit wird nach derzeitigem Kenntnisstand dann in Deutschland ausgeübt, wenn hier mindestens 25% des Umsatzes erwirtschaftet wird. Ist dies nicht der Fall, muss gesondert geprüft werden.

Hinsichtlich der Dauer einer Entsendung hat sich ebenfalls eine Änderung ergeben. Es gelten weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaats, wenn die voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.

Bisher war dies auf Entsendezeiträume von bis zu 12 Monaten, mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate über das Verfahren mit Vordruck E 102, beschränkt.

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Welche Länder betrifft diese Neuregelung?

Die neuen Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09 gelten zunächst nur für folgende 27 EU-Staaten: 

Belgien    

     Bulgarien

     Dänemark

     Deutschland

Estland    

     Finnland

     Frankreich

     Griechenland

Tschechische Republik

     Irland

     Italien

     Lettland

Litauen

     Luxemburg

     Malta

     Niederlande

Österreich

     Polen

     Portugal

     Rumänien

Schweden

     Slowakei

     Slowenien

     Spanien

Großbritannien und
Nordirland

     Ungarn

     Zypern

 

Bis Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz ebenfalls o. a. Verordnungen anwenden, tritt für diese Staaten keine Änderung zum bisherigen Recht ein.
Es gilt also grundsätzlich weiterhin die Verordnung (EWG) 1408/71. Bei vorübergehenden Arbeits-einsätzen in diesen Staaten ist daher auch künftig die Bescheinigung E 101 für maximal 12 Monate auszustellen. Insoweit gilt bei einer Verlängerung der Entsendung weiterhin das Verfahren mit Vordruck E 102.

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Welche Arbeitnehmer sind betroffen?

Die Verordnung (EG) 883/04 fand zunächst nur Anwendung für Arbeitnehmer mit EU-Staatsangehörig-keit. Seit 01.01.2011 gilt die Verordnung jetzt grundsätzlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers. Außerdem gilt sie auch für Flüchtlinge und Staatenlose, die in einem EU-Staat wohnen.

Für Entsendungen nach Dänemark oder Großbritannien ist allerdings die Verordnung (EG) 883/04 bis auf weiteres nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer EU-Staatsangehöriger ist.

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Gibt es wie bisher Ausnahmevereinbarungen?

Sind die Voraussetzungen des Artikel 12 VO (EG) 883/04 nicht erfüllt (Auslandstätigkeit max. 24 Monate), ist es unter Umständen möglich, im Interesse des Arbeitnehmers eine Ausnahmevereinbarung zu schließen.


Dies betrifft in der Praxis beispielsweise Konstellationen, in denen

  • die voraussichtliche Dauer der Entsendung mehr als 24 Monate beträgt
  • und/oder der Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen ruhend gestellt wird und der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen im Beschäftigungsstaat eingeht.


Eine Ausnahmevereinbarung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn zum Beispiel

  • das entsendende Unternehmen keine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübt
  • oder die Beschäftigung im anderen EU-Staat nicht im Voraus zeitlich befristet ist.


Bitte beachten Sie, dass eine Ausnahmevereinbarung nur im Einvernehmen der zuständigen Stellen getroffen werden kann. Sie ist also (wie bisher) beim GKV-Spitzenverband bzw. Deutsche Verbin-dungsstelle Krankenversicherung Ausland (GKV-SV, DVKA) zu beantragen.

Hinweise zum Antragsverfahren, sowie einen entsprechenden Fragebogen, finden Sie unter www.dvka.de in der Rubrik „Arbeiten im Ausland“. 

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Gibt es einen neuen Abkommensvordruck? Wie erhalte ich diesen?

Sofern für die Dauer der Entsendung im anderen EU-Staat weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, ist dies künftig nicht mehr mit der Bescheinigung E 101 zu dokumen-tieren. Die neue Bescheinigung „A1“ tritt in Kraft.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, stellen folgende Versicherungsträger ab 01.05.2010 die Bescheinigung A1 aus:

  • Die gesetzliche Krankenkasse Ihres Beschäftigten, bei der eine Pflicht-, freiwillige oder Familien-versicherung besteht.
  • Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Ihr Arbeitnehmer nicht gesetzlich kranken-versichert ist.
  • Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., Postfach 080254, 10002 Berlin, wenn der Beschäftigte nicht gesetzlich krankenversichert und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.

Für Ihre bei der SBK versicherten Arbeitnehmer benutzen Sie bitte den Antrag auf Ausstellung der Entsendebescheinigung (A1-Vordruck).

Bitte beachten Sie, dass künftig die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) die Bescheinigung A1 ausstellt, wenn

  • eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 VO (EG) 883/04 zur Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften getroffen wurde,
  • oder eine in Deutschland wohnende Person gewöhnlich in mehreren EU-Staaten erwerbstätig ist für die nach Artikel 13 VO (EG) 883/04 die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

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Übergangsregelungen - Ist die Bescheinigung E 101 noch gültig?

Bescheinigungen E 101, die für Zeiträume über den 30.04.2010 ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig.

Bitte beachten Sie bei Verlängerungen, dass hinsichtlich der künftig vorgesehenen maximalen Dauer von 24 Monaten auch Beschäftigungszeiträume vor dem 01.05.2010 zu berücksichtigen sind. Die Höchstdauer von 24 Monaten darf insgesamt nicht überschritten werden.

Einige Beispiele:

E 101 liegt vor für den Zeitraum 01.05.2009 bis 30.04.2010
--> A1 vom 01.05.2010 bis 30.04.2011 möglich

E 101 liegt vor für den Zeitraum 01.03.2010 bis 28.02.2011
--> A1 vom 01.03.2011 bis 28.02.2012 möglich

E 101 liegt vor für den Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009, sowie E 102 liegt vor vom 01.05.2009 bis 30.04.2010
--> keine Verlängerung der Entsendung möglich. Es besteht aber die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

E 101 liegt vor für den Zeitraum 01.03.2009 bis 28.02.2010, sowie E 102 liegt vor vom 01.03.2010 bis 28.02.2011
--> keine Verlängerung der Entsendung möglich. Es besteht aber die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Entsendebescheinigung wird beantragt für den Zeitraum 01.04.2010 bis 31.03.2012

--> die voraussichtliche Entsendedauer übersteigt 12 Monate, so dass ab 01.04.2010 die Rechtsvor-schriften über soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaates (nicht die des Entsendestaates) gelten.
Es besteht aber die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

 

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Weitere Informationen mit praktischem Leitfaden

Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stellt in einem „Praktischen Leitfaden“, der sich in erster Linie an die betroffenen Personen und die Arbeitgeber richtet, weitere Erläuterungen zu diesem Themenbereich bereit. 

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Haben Sie Fragen? Die Auslandsexperten der SBK helfen Ihnen gerne

Bei der Entsendung von Mitarbeitern sind viele gesetzliche Bestimmungen oder zwischenstaatliche Regelungen zu beachten.

Wir unterstützen Sie hierbei!

Unsere einzelnen Leistungen im Überblick:

  • Kompetente Beratung bei allen Fragen zur Sozialversicherung im Rahmen des internationalen Mitarbeitereinsatzes
  • Schnelle Bereitstellung von Entsendebescheinigungen
  • etc.
    Interessiert? Ausführlichere Informationen erhalten Sie auf der Seite "Auslandsberatung".

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