
Das Familienpflegezeitgesetz tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft. Das Ziel dieses Gesetzes ist eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf durch Förderung von Arbeitszeitmodellen.
Mehr als zwei Drittel der Pflegebedürftigen (ca. 1,63 Mio) werden zu Hause von Angehörigen oder ambulanten Pflegediensten gepflegt. Die Pflegebedürftigen möchten so lange es geht in den eigenen vier Wänden versorgt werden. Gerade für erwerbstätige Angehörige stellt dies immer wieder eine sehr große Herausforderung dar. So hat man seinen Beruf mit der Angehörigenpflege zu managen.
Die Bundesregierung hat es sich laut Koalitionsvertrag auf die Fahne geschrieben, Familien die Chance zu geben, Erwerbstätigkeit und die Pflege von Angehörigen besser unter einen Hut zu bekommen. So sollen verbesserte Maßnahmen bei Pflege- und Arbeitszeit zur Förderung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf entwickelt werden.
Wichtig: Obwohl es sich bei dem Familienpflegezeitgesetz um ein Gesetz handelt, besteht kein Rechtsanspruch! Arbeitnehmer können ihre Arbeitgeber also nicht dazu "zwingen", sie in Familien-pflegezeit gehen zu lassen.
Familienpflegezeit im Sinne des Familienpflegezeitgesetzes ist die förderfähige Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, bis zu einem Mindesumfang von 15 Stunden für die Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.
So weit, so gut. "Aber was bedeutet das jetzt für mich?" werden Sie sich jetzt vielleicht fragen. Im Folgenden informieren wir Sie über die Voraussetzungen und bringen Ihnen Hintergrundinformationen verständlicher rüber.
Um in den Genuss des Familienpflegezeitgesetzes zu kommen, muss die verringerte wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen oder schwankenden Arbeitszeiten darf im Durchschnitt die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht unterschreiten.
Als zweite Voraussetzung muss es sich um einen nahen (pflegebedürftigen) Angehörigen handeln. Hier hat man sich an die Definition gemäß Pflegezeitgesetz zu richten.
Zu den "nahen Angehörigen" zählen:
Die Verringerung der Arbeitszeit bedeutet auch eine Verringerung des Einkommens. Diese Einbußen sollen jedoch mit Wertguthaben zur Entgeltaufstockung in Grenzen gehalten werden. Dieses sogenannte Wertguthabenkonto kann entweder vor oder auch nach der Pflegephase mit Guthaben ausgestattet werden.
Klassische Wertguthabenvereinbarung:
In diesem Fall wird das vor der Familienpflegezeit angesparte Wertguthaben während der Pflegephase aufgebraucht.
Vorpflegephase | Pflegephase | Nachpflegephase | |||
|---|---|---|---|---|---|
Aufbau des | 50% Arbeit | 100% Arbeit | |||
Wertguthabennutzung ohne (ausreichendes) Guthaben:
Ein Pflegefall kann man nicht planen. Es kann also durchaus vorkommen, dass das Wertguthabenkonto nicht oder noch nicht ausreichend gefüllt ist. Für plötzlich auftretende Pflegefälle entsteht daher während der Pflegephase ein negatives Wertguthabenkonto. Um dieses auszugleichen, wird in der Nachpflege-phase bei voller Arbeitszeit weiterhin ein reduziertes Arbeitsentgelt gezahlt.
Vorpflegephase | Pflegephase | Nachpflegephase | |||
|---|---|---|---|---|---|
100% Arbeit | 50% Arbeit | 100% Arbeit | |||
Wenn es darum geht Arbeitsentgelt vorzustrecken, kann es für Arbeitgeber schnell teuer werden. Um eine finanzielle Belastung durch die Entgeltaufstockung auszuschließen, haben Arbeitgeber Anspruch auf ein zinsloses Darlehen gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Für ein zinsloses Darlehen ist ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen erforderlich. Das kann eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) sein.
Weitere Voraussetzung auf diese staatliche Förderung ist das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung über die Familienpflegezeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit folgenden Inhalten:
Was passiert wenn ein Arbeitnehmer während der Pflege- oder Nachpflegephase berufsunfähig wird oder gar verstirbt? Auch wenn man sich einen solchen Fall nicht vorstellen mag, musste man sich darüber Gedanken machen.
Für die Absicherung eines solchen Schicksals ist eine Pflegezeitversicherung abzuschließen. Diese deckt das "Risiko Tod und Berufsunfähigkeit" ab. Die Versicherung ist vom Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder dem Bundesamt für Finanzen und zivilgesellschaftliche Aufgaben für die Dauer der Familienpflege-phase und Nachpflegephase abzuschließen.
Die Versicherungsprämie ist geschlechterneutral ohne Risikoprüfung zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass Arbeitgeber oder Bundesamt für Finanzen und zivilgesell-schaftliche Aufgaben, eine Familienpflegezeitversicherung abschließt.
Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase nicht kündigen. Nur unter ganz bestimmten Bedingungen kann es ausnahms-weise zulässig sein. Dies ist jedoch durch die zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz bestätigen zu lassen.
Rein demografisch betrachtet, werden die Arbeitnehmer immer älter. Kann ein Unternehmen dem Familienpflegezeitgesetz etwas abgewinnen und hat auch innerbetrieblich die Voraussetzungen dafür geschaffen, können sich viele Vorteile ergeben:
Ein vor Beginn der Pflegezeit bestehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bleibt für die Dauer der auf den Mindestumfang von 15 Stunden wöchentlich reduzierten Arbeitszeit in der Familinpflegezeit und der Nachpflegezeit bestehen.
Das das monatliche Arbeitsentgelt während der Familienpflegezeit 400 Euro übersteigen muss, kommt keine Geringfügigkeit in Betracht.
Sollte durch die Familienpflegezeit und der damit verbundenenen Kürzung des Arbeitsentgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten werden, tritt Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ein. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Befreiung. Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der (wählbaren) Krankenkasse zu stellen. Sie wirkt vom Beginn der Pflegezeit an und endet mit Abschluss der Nachpflegezeit.
Die Beiträge werden nach dem ausgezahlten Arbeitsentgelt bemessen. Sollte durch die Entgeltreduzierung das Arbeitsentgelt 800 Euro unterschreiten, sind die Regelungen der Gleitzone anzuwenden. Dies gilt allerdings nicht für die Unfallversicherung da hier das Entstehungsprinzip des Arbeitsentgelts maßgebend ist.