
Mit Beginn der Schul- und Semesterferien schlägt wieder die Stunde der Ferienjobber. Durch den Einsatz von Ferienarbei-tern können Sie als Arbeitgeber sommerliche Personaleng-pässe umgehen und bei richtiger Anstellungsweise zudem Personalkosten einsparen.
Ferienjobber, die in den Schul- oder Semesterferien bei Ihnen eine Beschäftigung ausüben, sind in Ihrem Betrieb eingegliedert und an Ihre Weisungen gebunden. Wie jeder andere Arbeitnehmer unter-liegen Sie deshalb dem allgemeinen Lohnsteuerabzug. Es muss Ihnen also eine Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Eine Beschäftigung ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte ist nur möglich, wenn es
sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte sollte bei der Beschäftigung von Schülern oder Studenten in der Ferienzeit die Regel sein. Es bietet die größten Vorteile.
Für die zumeist noch ledigen Schüler und Studenten beträgt der für das Jahr 2011 maßgebende Jahresbruttolohn, bis zu dem noch keine Lohnsteuer anfällt, 10.724 Euro/Jahr (bzw. 893 Euro/Monat).
Aber auch bei einem höheren monatlichen Arbeitsverdienst sollte die Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Die Ferienaushilfen erhalten die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung i.d.R. vollständig erstattet. Erforderlich hierfür ist allerdings, dass sie nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Bei einer befristeten mehrwöchigen Tätigkeit während der Schul- oder Semesterferien, handelt es sich regelmäßig um eine kurzfristige und damit geringfügige Beschäftigung. Ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte kommt für kurzfristig Beschäftigte die Pauschalbesteuerung mit 25 % in Frage. Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung mit 25 % sind jedoch, dass