Flexible Arbeitszeitregelungen

Eine vollständige oder teilweise Freistellung des Arbeitneh-mers kann vielen Zwecken dienen - von der Altersteilzeit bis hin zu Qualifizierungsmaßnahmen. Zum 01. Januar 2009 ist
das Flexi-II-Gesetz in Kraft getreten, das eine Verbesserung
der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeits-zeitregelungen bieten soll.

Für längerfristige Freistellungen können Arbeitnehmer in Langzeitarbeitskonten so genannte Wertguthaben ansparen. Dabei kann sich um über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden wie z.B. Überstunden oder nicht genommenen Urlaub handeln oder um Arbeits-
entgelt wie Teile des laufenden Arbeitsentgelts, Mehrarbeitsvergütungen oder Einmalzahlungen.


Verwendung von Wertguthaben - Freistellung von der Arbeitszeit

Beschäftigte können das Wertguthaben für eine gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung oder eine gesetzlich geregelte Verringerung der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Dazu zählen:

  • Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz
  • Zeiten, in denen er nach § 15 des Bundeseltern- und Elternzeitgesetzes ein Kind betreut oder erzieht
  • Zeiten vor einer Altersente
  • Teilnahmen an Qualifizierungsmaßnahmen
  • zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Freistellungen

       

      Führung von Wertguthabenkonten nur als Arbeitsentgeltguthaben

      Arbeitgeber sind verpflichtet, das Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Eine Führung des Wertguthabens in Arbeitszeit ist nach der neuen Regelung nicht mehr möglich. Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.

       

      Wertguthaben vor Insolvenz geschützt

      Arbeitgeber sind gemäß dem neuen Gesetz verpflichtet, die Wertguthaben seiner Mitarbeiter einschließlich der darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegen das Risiko der Insolvenz des Unternehmens vollständig abzusichern. Wertguthaben müssen daher durch Dritte geführt werden. Insbesondere Treuhandmodelle sind geeignet, um diesen Vorgaben zu entsprechen.

      Als Ausnahmen von einer vollständigen  Führung durch Dritte werden andere geeignete Sicherungsformen zugelassen. Dazu zählen Versicherungsmodelle und schuldrechtliche Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodelle mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.  

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      Beschränkte Portabilität von Wertguthaben seit 1. Juli 2009

      Bei Beendigung der Beschäftigung kann ein Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine neue Wertguthabenvereinbarung abgeschlossen hat und der Übertragung zustimmt.

      Übersteigt das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße (2012 = 15.750,00 Euro/West, 13.440,00 Euro/Ost), kann es auch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden. Sie verwaltet die ihr übertragenen Wertguthaben als Sondervermögen. Der Beschäftigte kann das dort verwaltete Wertguthaben für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit sowie auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Anspruch nehmen.

      Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen.

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