Beschäftigung in der Gleitzone

Die sogenannten Midijobs mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro werden auch als Gleitzone bezeichnet. Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung innerhalb dieser Gleitzone ausüben, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht.

Allerdings gilt seit 01. April 2003 ein reduzierter Arbeitnehmeranteil. Die wichtigsten Informationen rund um Beitragsberechnung, Besonderheiten bei der Rentenversicherung, Lohnsteuer usw. haben wir für Sie zusammen-gestellt.

 


Grundlage: eine spezielle Formel für das Beitragsrecht 2012

Für Arbeitnehmer in der Gleitzone fällt ein geringerer Beitrag zur Sozialversicherung an. Wer 2012 beispielsweise 400,01 Euro im Monat verdient, zahlt als Arbeitnehmer lediglich einen Sozial-versicherungsbeitrag von ca. 10,42 Prozent im Gegensatz zu dem üblichen Arbeitnehmeranteil
von 20,48 Prozent. Mit zunehmendem Bruttogehalt steigt der Arbeitnehmeranteil allerdings progressiv an. Arbeitgeber zahlen hingegen konstant ihren üblichen Beitragsanteil von rund 19,58 Prozent.

Für die Berechnung der Beiträge steht Ihnen unser Beitragsrechner Gleitzone zur Verfügung.

Dem Rechner 2012 liegen folgende Regelungen zugrunde:

Mit einer speziellen Formel wird zunächst der Teil des Brutto-Gehalts berechnet, aus dem der Beitragsanteil des Arbeitnehmers entrichtet wird:

Faktor F x 400 + (2-Faktor F) x (Arbeitsentgelt - 400)

Seit dem 1. Januar 2012 gilt ein Wert von 0,7491 als Faktor F.
 
Und so lautet daraus die echte Berechnungsformel:  0,7491 x 400 + (2-0,7491) x (Arbeitsentgelt – 400)

Beispiel:
Ihr Arbeitnehmer erhält für Januar 2012 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 600,00 Euro. Daraus ergibt sich eine beitragspflichtige Einnahme Ihres Mitarbeiters nach folgender Formel:

0,7491 x 400 + (2-0,7491) x (600,00 – 400) = 549,82 Euro

Diese 549,82 Euro sind nun die Grundlage für die Berechnung der Beitragsanteile für Ihren Beschäftigten.

Im nächsten Schritt erfolgt die Berechnung des Gesamtbeitrages auf dieser Grundlage. Für die Krankenversicherung gilt der bundeseinheitliche Beitragssatz von 15,5 Prozent inkl. des Sonderbeitrags von 0,9 Prozent:

Beitrags-
satz         
Beitragspfl.
Einnahme
BerechnungErgebnis

Krankenversicherung

14,6 %
0,9 %*
549,82 €

(549,82 € x 7,30 %)**

x 2 =
549,82 € x 0,9 %** =

80,28 €
4,95 €

Rentenversicherung

19,6 %549,82 €

(549,82 € x 9,80 %)**

x 2 =

107,76 €

Arbeitsförderung

3,0 %549,82 €

(549,82 € x 1,50 %)**

x 2 =

16,50 €

Pflegeversicherung

1,95 %549,82 €

(549,82 € x 0,975 %)**

x 2 =

10,72 €

Gesamt220,21 €
*Sonderbeitrag – vom Arbeitnehmer alleine zu tragen.
** Gerundet auf zwei Stellen nach dem Komma

Nun wird der Arbeitgeberanteil berechnet. Grundlage bildet hier das tatsächliche Brutto-Arbeitsentgelt.

Beitrags-
satz         
Beitragspfl.
Einnahme
BerechnungErgebnis

Krankenversicherung

14,6 %*600,00 €600,00 € x 7,30 % =43,80 €

Rentenversicherung

19,6 %600,00 €600,00 € x 9,80 % =58,80 €
Arbeitsförderung3,0 %600,00 €600,00 € x 1,50 % =9,00 €
Pflegeversicherung1,95 %600,00 €600,00 € x 0,975 % =5,85 €
Gesamt117,45 €


Als Ergebnis dieser Beispielrechnung bezahlen Sie insgesamt 220,21 Euro an Sozialversicherungs-beiträgen. 117,45 Euro davon tragen Sie als Arbeitgeber, die Differenz zum Gesamtbeitrag (102,76 Euro) stellt den Arbeitnehmeranteil dar.

Für kinderlose Mitarbeiter, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, ist beim Gesamtbeitrag der Pflegeversicherung ein zusätzlicher Beitrag von 0,25 % aus dem verminderten Entgelt zu berücksichtigen (Beitragssatz 2,20 % statt 1,95 %).

zum Seitenanfang


Meldewesen: Besondere Kennzeichnung in der Gleitzone

Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist das verminderte Arbeitsentgelt zu melden. Abmeldungen und Jahresmeldungen sind wie folgt mit dem Kennzeichen „Gleitzone“ zu versehen:

  • 0 = keine Gleitzone
  • 1 = Gleitzone; tatsächliches Arbeitsentgelt in allen Entgeltabrechnungszeiträumen
  • 2 = Gleitzone; Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten innerhalb als auch solche mit Arbeitsentgelten außerhalb der Gleitzone

Darüber hinaus gelten grundsätzlich die üblichen Regelungen der DEÜV. Bei Eintritt oder Austritt in oder aus der Gleitzone sind keine gesonderten Meldungen abzugeben.

zum Seitenanfang


Besonderheiten in der Rentenversicherung

Wer eine Beschäftigung bis zum oberen Grenzwert der Gleitzone (800 EUR) ausübt, kann gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Anwendung der Gleitzonenregelung zur Rentenversicherung verzichten. Damit umgeht er die damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen.

Der Arbeitnehmer zahlt dann zur Rentenversicherung den vollen Arbeitnehmeranteil, der auf das gezahlte Arbeitsentgelt entfällt. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind weiterhin die ermäßigten Beiträge zu zahlen. Auf den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung hat ein Verzicht keine Auswirkungen.

Die schriftliche Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft abgegeben werden. Sie bleibt für die Dauer der Beschäftigungen bindend und ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

Hinweis: Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit kann nicht wiederrufen werden. Er gilt so lange, wie die Gleitzonenbeschäftigung ausgeübt wird.

zum Seitenanfang


Reduzierte Grundlage für die Umlageversicherung

Die Berechnung der Umlagebeiträge für die Umlageversicherungen U1 und U2 erfolgt nach dem reduzierten Arbeitsentgelt.


Keine pauschale Lohnsteuer

Das aus der Beschäftigung erzielte Entgelt unterliegt der individuellen Besteuerung. Grundsätzlich werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.  


Weder Mini- noch Midijob bei Auszubildenden

Für Auszubildende finden weder die Regelungen für die geringfügig Beschäftigten noch für die Gleitzone Anwendung.

Die Geringverdienergrenze beträgt 325,00 Euro. Bei Auszubildenden, deren Einkommen diese Grenze nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber die Beiträge alleine.

 

Mehr zum Thema:

Beitragsrechner Gleitzone

Rund um die Beitragszahlung

Umlageversicherung U1/U2

zum Seitenanfang

SBK Arbeitgebertelefon

  0800 0 725 725 9999*

SBK Arbeitgeberfax

0800 0 725 725 9998*

* gebührenfrei in Deutschland

  Rückrufservice

  Kontaktformular

Geschäftsstelle suchen