Gutscheine - Betragsmäßige Wertangabe gelockert

Zum Arbeitsentgelt gehören auch Sachbezüge wie z. B. Waren- und Dienstleistungen. Grundsätzlich sind die Sachbezugswerte bei der Berechnung der Steuer- und Beitragsabzüge zu berücksichtigen.

Für Sachbezüge der Arbeitnehmer gilt dabei in bestimmten Fällen ein monatlicher Freibetrag von 44 Euro. Das gilt nach drei aktuellen Urteilen des BFH vom 11.11.2010 (Az. VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10) nun auch, wenn ein Gutschein in Höhe eines bestimmten Euro-Wertes ausgehändigt wird. Da die steuerrechtlichen Bestimmungen gleichermaßen für die Sozialversicherung gelten, können Sie diese neue Rechtslage einheitlich anwenden. 

Unterscheidung zwischen Sachbezug und Barlohn
Bisher konnten Gutscheine nur dann als Sachbezug anerkannt werden, wenn sie für eine konkrete Ware oder Dienstleistung ausgestellt waren. Gutscheine, die lediglich auf einen bestimmten Euro-Wert lauteten, galten als Barlohn. Der Freibetrag von 44 Euro konnte dann nicht angewandt werden.

Der BFH hat mit seinen neuen Urteilen anlässlich der Frage der Beurteilung von Tankkarten und Geschenkgutscheinen die frühere Rechtsauffassung ausdrücklich aufgegeben. Denn für die Frage, ob Barlohn oder Sachbezug vorliege, spiele es keine Rolle, wie der Anspruch des Arbeitnehmers erfüllt werde.  

Gutscheine können auf einen bestimmten Euro-Wert ausgestellt sein
Durch die geänderte Rechtslage  können Sie rechtssicher Gutscheine unter Angabe eines Euro-Betrags ausstellen, da nicht mehr eine konkrete Ware angegeben sein muss. Die Angabe des Euro-Wertes ist dabei unschädlich, soweit die Freigrenze von 44 Euro beachtet wird.

Aber Achtung: Ist der Wert höher als 44 Euro monatlich, wird der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.

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