
Nach einer Nullrunde im vergangenen Jahr wird die Insolvenzgeldumlage im 2012 wieder erhoben.
Trotz weiterhin guter Konjunktur in Deutschland nehmen die Firmenpleiten wieder zu. So hat der Bundesrat zugestimmt,
die Insolvenzgeldumlage wieder zum Leben zu erwecken.
Sie wird von 0,00 % auf 0,04 % angehoben.
Arbeitnehmer erhalten im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes für maximal drei Monate das Insolvenzgeld. Es wird von der Arbeitsagentur gezahlt
und von den Arbeitgebern als Risikogemeinschaft durch die Insolvenzgeldumlage (U3) finanziert.
Bisher wurde die Insolvenzgeldumlage von den Unfallversicherungsträgern jährlich im Nachhinein erhoben. Seit 01. Januar 2009 ist die Insolvenzgeldumlage monatlich mit dem Gesamtsozialver-sicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse abzuführen.
Der Beitragsnachweis wurde dafür um die Beitragsgruppe 0050 erweitert. Der Umlagesatz wird per Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt.
Für die Umlagepflicht spielen Größe, Branche und Ertragslage eines Unternehmens keine Rolle. Ausgenommen sind nur folgende Arbeitgeber:
Bund, Länder und Gemeinden
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert
als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und die Untergliederungen mit der gleichen Rechtsstellung
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
private Haushalte (nur natürliche Personen, keine Dienstleistungsagenturen)
Betriebe, die vom Insolvenzverwalter weitergeführt werden
diplomatische und konsularische Vertretungen
Für alle im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden.
Für die Berechnung der Umlage wird das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
Nicht berücksichtigt werden Bezüge, die kein laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen.
Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern ist das Arbeitsentgelt maßgeblich, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.