
Aus und vorbei: Drei Jahre und das Folgejahr musste man mit seinen beitragspflichtigen Einnahmen über der Jahresarbeitsengeltgrenze verdienen, um versicherungsfrei zu sein.
Diese Regelung wurde nicht einmal vier Jahre alt. Der alte Rechtsstand wird wieder hergestellt. Nun wird man wieder nach nur einmaligem Überschreiten der sogenannten Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei.
Voraussetzung: Auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Grenze muss über-schritten werden.
Hinweis: Diese Regelung trat zum 31.12.2010 in Kraft, so dass bereits zum Jahreswechsel 2010/2011 das neue Recht anzuwenden war.
Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze?
In der Krankenversicherung bezeichnet die Jahresarbeitsentgeltgrenze - auch Versicherungspflicht-grenze genannt - die Einkommensgrenze, oberhalb der ein Arbeitnehmer nicht mehr krankenver-sicherungspflichtig ist. Es ist zwischen zwei unterschiedlichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen zu unterscheiden.
= gilt für Beschäftigte, die zum 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungs-frei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (Krankenvollversicherung) waren.
= gilt für alle anderen Arbeitnehmer
Zu welchem Zeitpunkt ist das Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln?
Das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt für 12 Monate im Voraus ist bei
zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Einstellung oder eine Änderung des Arbeitsentgelts unterjährig erfolgt. Für die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist also das Zeitjahr und nicht das Kalenderjahr zu berücksichtigen.
Welche Bezüge zählen zum Jahresarbeitsentgelt?
Maßgeblich ist das regelmäßige Arbeitsentgelt. Hierzu zählt beispielsweise das laufende Arbeitsent-gelt. Auch Bezüge, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden (z. B. Weihnachtsgeldzahlung lt. Tarifvertrag) und pauschal vergütete Überstunden sind zu berücksichtigen. Vergütungen für vertraglich vorgesehenen Bereitschaftsdienst zählen bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ebenso mit.
Nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen z. B. Familienzuschläge oder Überstundenvergütungen, die unregelmäßig gezahlt werden.
Hinweis: Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen werden die Entgelte zusammengerechnet. Dies gilt auch bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung!
Wie berechnet sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt?
Summe aller Bezüge aus der Beschäftigung
./. Einkünfte, die kein Arbeitsentgelt sind
./. Unregelmäßiges Arbeitsentgelt (z. B. Überstundenvergütung)
./. Familienzuschläge (z. B. Kinderzuschlag)
= Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Bei einem gleich bleibendem Monatslohn ist dieser mit 12 zu multiplizieren um auf das Jahresarbeitsentgelt zu kommen.
Bei einem Stundenlohn ist folgende Formel zu verwenden:
"Stundenlohn x individuelle Arbeitszeit ohne Überstunden x 13 / 3"
Bei schwankenden Bezügen muss das Arbeitsentgelt gewissenhaft geschätzt werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Schätzung falsch war, so bleibt es für die Vergangenheit bei der einmal getroffenen Entscheidung. Eine Umstellung ist nur für die Zukunft möglich.
Überschreitet ein Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden Jahres (2011 = 49.500,00 Euro) und die des Folgejahres (2012 = 50.850,00 Euro), endet die Versicherungspflicht mit dem 31.12.2011.
Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen erst ab dem tatsächlichen Zeitpunkt der Erhöhung berücksichtigt werden. Dies gilt auch wenn die Erhöhung bereits im Vorfeld feststehen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel kann bereits unterjährig beim Beschäftigungsbeginn Versicherungs-freiheit vorliegen, vorausgesetzt, dass die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze durch vorausschauende Betrachtung von 12 Monaten überschritten wird. Dies gilt auch, wenn beim vorherigen Arbeitgeber ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat.
Bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme und bei Personen, die erstmalig in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und in dieser die Jahresarbeitsentgeltgrenze von Beginn an überschreiten, tritt sofort Versicherungsfreiheit ein. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter, dass sofort ein Beitrittsrecht zur SBK entsteht. Die Erfüllung einer Vorversicherungszeit ist nicht erforderlich.
Wichtig: Das Beitrittsrecht muss spätestens drei Monate nach Beschäftigungsaufnahme ausgeübt werden.
Wie erfolgt die Weiterversicherung?
Das Versicherungsverhältnis wird bei entsprechender Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung (mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Ausscheiden oder 24 Monate in den letzten 5 Jahren) nahtlos als freiwillige Versicherung bei der SBK weitergeführt.
Wie oben bereits erwähnt, ist bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme eine Vorversicherungszeit in Deutschland oder beim Berufseinstieg nicht nötig. Es kann sofort eine freiwillige Versicherung durchgeführt werden.
Warum die Private Krankenversicherung keine Alternative zur SBK ist, lesen Sie auf unserer Seite "Vorteile der SBK gegenüber PKV".
Was passiert bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht nur vorübergehend unterschritten, so tritt ab dem Zeitpunkt der Unterschreitung Versicherungspflicht ein. Eine Unterschreitung muss für mindestens 6 Monate im Voraus feststehen. Ist dieser Zeitraum kürzer, so endet die Versicherungsfreiheit nicht.