
Kurzarbeit soll Unternehmen bei schwieriger Wirtschaftslage ermöglichen, Kündigungen zu vermeiden. Für die Arbeitneh-mer im betroffenen Unternehmen bedeutet Kurzarbeit, dass ihre Arbeitszeit und damit auch ihr Arbeitsentgelt entsprechend herabgesetzt wird. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird durch den Staat in gewisser Höhe durch das Kurzarbeiter-geld ausgeglichen.
Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld (§§ 169 ff SGB III) ist ein teilweiser Lohnersatz. Er soll den Arbeit-nehmern bei vorübergehendem Arbeitsausfall den Arbeitsplatz und den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten. Ist im Betrieb Kurzarbeit eingeführt, wird den versicherten Beschäftigten Kurz-arbeitergeld für die Ausfallstunden gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgelt-ausfall. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es wird vom Arbeitgeber beantragt, an die Beschäftigten ausgezahlt und ihm von der Arbeitsagentur erstattet.
Das Transferkurzarbeitergeld soll den Transfer von der bisherigen Beschäftigung hin zu einer neuen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder den Übergang in die Selbständig-keit unterstützen. Die Betroffenen wechseln meistens aus einem Beschäftigungsverhältnis in eine Auffanggesellschaft und erhalten dort Transferkurzarbeitergeld. Die zu beachtenden Besonderheiten beim Transferkurzarbei-tergeld sind mit der Agentur für Arbeit zu klären und hier nicht erläutert.
Das Saisonkurzarbeitergeld ist eine Sonderform des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes. Es wird bei witterungs- oder auftragsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit gezahlt und soll die Win-terarbeitslosigkeit insbesondere im Baugewerbe verhindern.
Der Arbeitgeber ist gegenüber der Agentur für Arbeit anzeigepflichtig. Für die Anzeige der geplanten Kurzarbeit muss das von der Agentur für Arbeit bereit gestellte Formblatt verwendet werden. Erst wenn eine ordnungsgemäße Anzeige vorliegt, kann Kurzarbeitergeld gewährt werden. Verbindliche Infos erhalten Sie auch auf der Homepage der Arbeitsagentur.
Grundsätzlich wird von jedem Arbeitgeber verlangt, alle denkbaren Maßnahmen zu treffen, um Kurz-arbeit zu vermeiden. Dazu gehören sowohl das Einplanen von saisonbedingten oder branchenüblichen schwächeren Zeiten, wie auch eine sorgfältige betriebsorganisatorische Planung. Vor dem Antrag auf Kurzarbeit müssen zudem soweit wie möglich Urlaub gewährt, Überstunden abgebaut oder sonstige organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Auch die Möglichkeiten flexibler Arbeitszeitgestaltung, insbesondere von Arbeitszeitkonten sollen genutzt werden.
Sind alle diese Optionen ausgeschöpft, kann Kurzarbeit angemeldet werden, sofern ein vorübergehender und unvermeidbarer, erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z.B. ein ungewöhnlicher Witterungsverlauf oder Naturkatastrophen) beruht.
Kurzarbeit wird dabei unabhängig von der Betriebsgröße gewährt. Die Vorschriften sind zudem aus-drücklich auch auf einzelne Betriebsteile anzuwenden. Es wäre also möglich, dass in einer Abteilung, z.B. der Produktion, Kurzarbeit gefahren wird, während der Restbetrieb voll ausgelastet ist.
Beschäftigte haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn sie nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Tätigkeit
Der Anspruch besteht aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungs-vertrag beendet wurde und wenn keine anderen Gründe den Kurzarbeitergeldbezug ausschließen.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer,
Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Monat ausgezahlt, in dem der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit eingeht. Es kommt also nicht darauf an, wann der Arbeitsausfall ensteht, sondern wann dieser gemeldet wird.
Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wurde im Rahmen des Konjunkturpaket II von 18 Monate auf 24 Monate verlängert. Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht. Seit 1. Januar 2010 beträgt die Höchstdauer nur noch 18 Monate.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist abhängig von der persönlichen Lebenssituation des Arbeitnehmers. Es gelten die gleichen Grundsätze wie beim Arbeitslosengeld. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind 67 %, bei anderen Arbeitnehmern 60 % der Nettoentgelt-differenz.
Arbeitnehmern, die Kurzarbeit leisten, entstehen dadurch keine Nachteile im grundsätzlichen Sozialver-sicherungsschutz. Für die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Ebenso besteht das rentenversicherungs-rechtliche Beschäftigungsverhältnis fort. In der Arbeitslosenversicherung ist das Fortbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses nicht an den Bezug des Kurzarbeitergelds, sondern an das Vorliegen eines Arbeitsausfalls geknüpft.
Soweit in Zeiten der Kurzarbeit Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt wird, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung für dieses Arbeitsentgelt je zur Hälfte. Soweit Kurzarbeitergeld gezahlt wird, hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenver-sicherung allein zu tragen.
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge sind 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (= fiktives Arbeitsentgelt). Beiträge zur Arbeitsförderung sind bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht zu entrichten.
Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber 50 % dieser Beiträge. Ab dem siebten Kalendermonat erstattet die Agentur für Arbeit 100 % dieser Beiträge. Dies hat der Bundesrat am 10. Juli 2009 rück-wirkend zum 01. Juli 2009 beschlossen.
Während einer Weiterbildungsmaßnahme eines Beschäftigten erstatten die Agenturen für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge zu 100 %.
Besonderheiten bei Arbeitsunfähigkeit
Erkrankt ein Mitarbeiter arbeitsunfähig, bevor die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sind, erhält er, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall besteht, an den Kurzarbeitstagen Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Arbeitgeber hat das Kranken-geld unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht mehr besteht, wird das Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt und nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bemessen, das der Arbeit-nehmer zuletzt vor Eintritt der Kurzarbeit erzielt hat.
Für die Dauer der Entgeltfortzahlung wird Kurzarbeitergeld gewährt. Danach wird Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt. Die Berechnung erfolgt aus dem Arbeitsentgelt vor Beginn der Kurzarbeit.
Auswirkung der Kurzarbeit auf den Mutterschutz
Kurzarbeit während des Mutterschutzes oder während des Beschäftigungsverbotes hat keinen Einfluss auf die Höhe des Mutterschaftsgeldes und den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld.
Kurzarbeitergeld und Inanspruchnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung
Die Agentur für Arbeit zahlt während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation das Kurzarbeiter-geld nicht weiter. Unabhängig davon, ob Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist somit während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom Beschäftigten beim Rentenversicherungs-träger Übergangsgeld zu beantragen und vom Rentenversicherungsträger zu berechnen und zu zahlen.
Besonderheiten bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeits- und Arbeitswegeunfällen
Die für das Krankengeld / Krankengeld in Höhe Kurzarbeitergeld gemachten Ausführungen gelten entsprechend für das Verletztengeld der Unfallversicherungsträger. Die Krankenkasse wickelt die Zahlungen für die Berufsgenossenschaften ab.
Erkrankung des Kindes
Wenn der Beschäftigte wegen Erkrankung des Kindes nicht arbeiten kann, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Da in den Zeiten der Freistellung zur Pflege des erkrankten Kindes kein Arbeitsausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld vorliegt, die Arbeit vielmehr aus anderen Gründen ausfällt, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Es besteht aber Anspruch auf Kinder-Krankengeld (§ 45 SGB V) gegenüber der Krankenkasse, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.