
Bei Minijobs unterscheidet man zwischen geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen liegt die monatliche Verdienstgrenze bei 400 Euro. Für den Arbeitnehmer sind diese Arbeitsverhältnisse versicherungsfrei. Sie als Arbeitgeber allerdings haben einige gesetzliche Besonderheiten zu beachten. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Ein Minijob liegt vor, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig nicht mehr als 400 EUR verdient. Der Minijobber hat keine Beiträge zu zahlen. Die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung haben Sie als Arbeitgeber zu tragen.
Der pauschale Beitragssatz beträgt 13 Prozent zur Krankenversicherung und 15 Prozent zur Rentenversicherung. Für Minijobber im Privathaushalt gelten jedoch niedrigere Sätze. Für sie sind lediglich jeweils 5 Prozent in Kranken- und Rentenversicherung einzuzahlen.
Die Meldungen und auch der Beitragseinzug erfolgen über die Minijobzentrale (Bundesknappschaft). Die üblichen Meldungen nach der DEÜV sind damit für alle geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei dieser abzugeben. Ausnahmen bilden diejenigen Beschäftigten, bei denen ein zweiter Minijob zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung ausgeführt wird. Hier ist die Krankenkasse Einzugsstelle, bei der der Beschäftigte krankenversichert ist.
Für Privathaushalte erfolgt die Meldung und der Beitragseinzug bei der Knappschaft über das so genannte Haushaltsscheckverfahren. Weitere Informationen und das entsprechende Antragsformular dazu erhalten sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale.
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen:
Übt ein Arbeitnehmer mehrere, für sich betrachtet, geringfügige entlohnte Beschäftigungen aus und erzielt aus keinem dieser Beschäftigungsverhältnisse ein Entgelt von mehr als 400 EUR monatlich, werden die erzielten Arbeitsentgelte zusammengerechnet. Werden 400 EUR monatlich überschritten, tritt Versicherungspflicht in allen Beschäftigungen ein.
Wie empfehlen Ihnen, dass Sie Ihre Arbeitnehmer verpflichten, die Aufnahme weiterer (auch geringfügiger) Beschäftigungen unverzüglich mitzuteilen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung:
Werden eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und daneben eine geringfügig entlohnte Zweitbeschäftigung ausgeübt, ist diese Zweitbeschäftigung versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt. Für die Hauptbeschäftigung werden ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gezahlt. Für die Zweitbeschäftigung sind vom Arbeitgeber Pauschalbeträge an die Bundes-knappschaft abzuführen.
Werden eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und daneben mehrere geringfügig entlohnte Zweitbeschäftigungen ausgeübt, ist die erste Zweitbeschäftigung (die zeitlich zuerst aufgenommene) versicherungsfrei. Die Entgelte aus der Hauptbeschäftigung und den weiteren Zweitbeschäftigungen werden zusammengerechnet. Dies hat zur Folge, dass für die Hauptbeschäftigung und die weiteren Zweitbeschäftigungen ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen sind. Für die erste Zweitbeschäftigung zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeträge.
Hinweis: Dies gilt nicht für die die Arbeitsförderung. Auch mehrere geringfügig entlohnte Zweitbeschäftigungen werden bei der Arbeitslosenversicherung nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber
Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden sozialversicherungsrechtlich als eine Beschäftigung angesehen.
Um festzustellen, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, ob es sich um ein und denselben Arbeitgeber handelt. Die Art der Beschäftigungen spielt keine Rolle.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Es ist unerheblich, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird.
Durch die Abführung der Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung von 15 Prozent, erwirbt Ihr Arbeitnehmer geringfügige Rentenansprüche. Möchte Ihr Arbeitnehmer diese weiter erhöhen, kann er auf die Rentenversicherungsfreiheit des Minijobs verzichten. Auch Mindesversicherungszeiten für die Bewilligung einer Rente, sogenannte Wartezeitmonate, können durch den Verzicht erworben werden.
Die Möglichkeit auf den Verzicht der Rentenversicherungsfreiheit besteht, sobald Ihr Arbeitnehmer mindestens 155 Euro monatlich verdient. Dazu muss er bei Ihnen einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen. Die 155 EURO sind gleichzeitig die Mindestbemessungsgrundlage für die Rentenversicherung.
Mit diesem Antrag erklärt sich Ihr Arbeitnehmer dazu bereit, den von Ihnen getragenen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (bzw. von 5 Prozent bei Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 Prozent aufzustocken.
Ihr Arbeitnehmer hat somit die Differenz von zurzeit 4,9 Prozent bzw. 14,9 Prozent (Haushaltsscheck) selbst zu tragen. Durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit unterliegt der Arbeitnehmer dann der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. An dieser Versicherungspflicht und dem Aufstockungsbeitrag ändert sich auch dann nichts, wenn der Arbeitnehmer in seiner Hauptbeschäftigung arbeitslos wird und den Minijob weiterhin ausübt.
Der Verzicht gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Dies gilt auch für gegebenenfalls weitere bestehende geringfügige Beschäftigungen.
Wichtig: Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Ihren geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer zu Beginn der Beschäftigung über die Möglichkeit der Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge zu informieren!
Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind Beiträge zur Umlageversicherung abzuführen.
Das Arbeitsentgelt für Minijobber ist immer steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann für Arbeitnehmer in einer geringfügigen entlohnten Beschäftigung, für die er Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bezahlt, auch die Steuern pauschal übernehmen. Der Steuersatz beträgt 2 Prozent (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Abführung erfolgt zusammen mit den Pauschalbeiträgen an die Bundesknappschaft.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die wegen der Hinzurechnung zu einer Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig sind, kann der Arbeitgeber die Steuer ebenfalls pauschal übernehmen. Der Steuersatz beträgt 20 Prozent, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag sowie der entsprechenden Kirchensteuer. Die Abführung erfolgt an das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt.
In beiden Fällen kann der Arbeitgeber die Steuern auch nach der Lohnsteuerkarte erheben. Die Abführung erfolgt dann ebenfalls an das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt.
Minijobs sind nicht nur bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern beliebt, sondern werden auch von Betriebsprüfern gern reklamiert.
Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist nicht immer einfach. Dabei lassen sich Ärger und Kosten vermeiden, wenn schon zu Beginn des Minijobs auf vollständige Unterlagen geachtet wird.
Sie als Arbeitgeber dürfen vom Arbeitnehmer alle zur Beurteilung der Versicherungspflicht erforderlichen Angaben fordern. Das schließt auch die Vorlage entsprechender Papiere und die Information über eventuelle Vorbeschäftigungen oder aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern ein. Eine entsprechende schriftliche Erklärung des Minijobbers – ggf. mit dem Inhalt, dass keine Vorbeschäftigungen und/oder aktuell weitere Beschäftigungen ausgeübt werden – schafft hier Klarheit.
Noch besser: Lassen Sie den Arbeitnehmer mit dieser Erklärung gleichzeitig bestätigen, dass er Ihnen zukünftig die Aufnahme weiterer Beschäftigungen anzuzeigen hat.
Wird etwa infolge der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen bei einer Betriebsprüfung Versicherungspflicht festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht grundsätzlich erst mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Feststellung. Haben Sie jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig den Sachverhalt nicht aufgeklärt, tritt die Versicherungspflicht – und damit Nachzahlungen – rückwirkend ein!
Es besteht die Verpflichtung, die maßgebenden Angaben über den Beschäftigten zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Es ist nur von Vorteil, bereits bei dem Beginn von Minijobs entsprechend vorzugehen und die Unterlagen anzufordern. So werden Streitigkeiten im Falle von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Arbeitnehmers vermieden.
Beurteilungsbogen für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte