Minijobs - Kurzfristige Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen sind von vornherein zeitlich befristete Beschäftigungen. Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Auf der Seite für geringfügig entlohnte Beschäftigungen informieren wir Sie über alles Wissenswerte rund um 400 €-Jobs.

 


Rund um die kurzfristige Beschäftigung

Arbeitnehmer, die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, sind versicherungsfrei zur Sozialversicherung.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist. 

Wenn die Beschäftigung allerdings berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 400 EUR überschreitet, sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht mehr gegeben.

 

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Zwei Monate oder 50 Arbeitstage?

Von dem Zwei-Monats-Zeitraum ist dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird.

Sofern die Beschäftigung also an regelmäßig weniger als fünf Wochenarbeitstagen ausgeübt wird, ist von 50 Arbeitstagen auszugehen.

Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag. Wenn an einem Tag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt werden, gilt auch in diesem Fall der eine Kalendertag als ein Arbeitstag.

Wenn mehrere Beschäftigungszeiten zusammengerechnet werden, treten an die Stelle des Zwei-Monats-Zeitraums 60 Kalendertage. Wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt, gilt dies jedoch nicht. Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Arbeitstagen in der Woche ausgeübt wurde, und Beschäftigungszeiten mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Arbeitstagen zu berücksichtigen, dann ist einheitlich von einem Zeitraum von 50 Arbeitstagen auszugehen.

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Zusammenrechnung mehrerer kurzfristige Beschäftigungen

Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen sind bei der Prüfung, ob die Zeiträume von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten werden, zusammenzurechnen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob sie geringfügig entlohnt, mehr als geringfügig entlohnt sind oder die Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.

Zu Beginn einer neuen Beschäftigung ist zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im Laufe eines Kalenderjahres ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschreiten.

Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung. Im Ausland ausgeübte Beschäftigungen werden nicht mit angerechnet.

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Überschreiten der Zeitgrenzen

Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung entgegen der Erwartung die Zeitgrenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen, tritt vom Tage des Überschreitens Versicherunspflicht ein. Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vor, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

Stellt sich bereits während einer Beschäftigung heraus, dass die Zeitgrenzen überschritten werden, tritt die Versicherungspflicht bereits ab dem Tage des Bekanntwerdens der Überschreitung ein. Für die Vergangenheit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

 


Die Berufsmäßigkeit

Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann nicht mehr geringfügig,  wenn  sie berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Nicht berufsmäßig sind beispielsweise Beschäftigungen die nur gelegentlich ausgeübt werden. Dies ist der Fall zwischen Schulabschluss und Studiumaufnahme.

Berufsmäßigkeit liegt ebenfalls nicht vor bei kurzfristigen Beschäftigungen, die neben einer nicht geringügig entlohnten Hauptbeschäftigung oder neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder neben dem Bezug einer Altersvollrente ausgeübt werden.

Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und dem Bundesfreiwilligendienst oder Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, werden dagegen berufsmäßig ausgeübt und es besteht Versicherungspflicht zur Sozialversicherung. Auch als berufsmäßig angesehen werden kurzfristige Beschäftigungen nach Schulentlassung bis zur ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses.

Die Prüfung, ob Berufsmäßigkeit vorliegt oder nicht, ist nicht vorzunehmen, wenn das Arbeitsentgelt unter 400 EUR liegt oder bereits feststeht, dass die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird.

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Abgrenzung geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist grundsätzlich auf eine längere Beschäftigungszeit ausgelegt. Bei der kurzfristigen Beschäftigung hingegen liegt ein befristeter Arbeitseinsatz vor. Eine auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt unter 400 EUR, kann sowohl als kurzfristige als auch als geringfügig entlohnte Beschäftigung angesehen werden.

Wenn unmittelbar nach einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber vereinbart wird, ist davon auszugehen, dass es sich um eine Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 EUR beginnt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung Versicherungspflicht. Bei einem Arbeitsentgelt unter 400 EUR bleibt die Beschäftigung geringfügig entlohnt und somit versicherungsfrei.

Auch wenn sich an eine befristete Beschäftigung eine für sich betrachtet geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt, ist grundsätzlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

Ausnahme: Versicherungsfreiheit wegen Vorliegen einer (dann) kurzfristigen Beschäftigung kommt nur in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Dies kann der Fall sein, wenn man vorher in der Verwaltung geringfügig entlohnt beschäftigt war, diese Stelle kündigt und daraufhin eine kurzfristige Beschäftigung als Aushilfsfahrer aufnimmt. 

 

Mehr zum Thema:

Beurteilungsbogen für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte 

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